Leitsatz

1. Eine Übertragung des nahezu gesamten Vermögens einer Unterstützungskasse auf einen anderen Rechtsträger lässt die KSt-Befreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG 2002 mit Wirkung für die zurückliegenden Veranlagungszeiträume entfallen.

2. Es liegt ein Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung während des Bestehens der Kasse vor, da die Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse nicht mehr tatsächlich für die Zwecke der Kasse "dauernd" gesichert i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c KStG 2002 ist (Bestätigung des Senatsurteils vom 15.12.1976, I R 235/75, BFHE 121, 322, BStBl II 1977, 490).

 

Normenkette

§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b, Buchst. c, § 6, § 13 KStG, § 3c Abs. 1 EStG 2002

 

Sachverhalt

Der Kläger ist eine Unterstützungskasse in der Rechtsform eines e.V., die vom FA ursprünglich als nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG steuerbefreit behandelt wurde. Mit Wirkung zum 1.12.2006 übertrug der Kläger nahezu sein gesamtes Vermögen von rd. 1 Mio. EUR auf eine AG. Eine Beschlussfassung der Mitglieder des Klägers erfolgte hierzu nicht; die Satzung des Klägers wurde im Hinblick auf die Übertragung des Vermögens nicht geändert. Die AG übernahm die Verpflichtung des Klägers aus den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Der gemeine Wert des Vermögens des Klägers betrug am 31.12.2006 rd. 4.000 EUR und das zulässige Kassenvermögen 0 EUR.

In der Steuererklärung für das Streitjahr (2006) erklärte der Kläger steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen i.H.v. rd. 9. 500 EUR. Er ging dabei von einer sog. Überdotierung der Kasse zum Ende des Wirtschaftsjahres i.H.v. 100 % und damit von einer KSt-Pflicht aus. In den Einkünften waren Rückstellungen für Verwaltungs- und Abwicklungskosten i .H. v. 37.000 EUR enthalten, die im Hinblick auf die Übertragung des Kassenvermögens auf die AG angefallen waren. Das FA erhöhte den erklärten Gewinn um die Aufwendungen für die Übertragung des Kassenvermögens i.H.v. 37.000 EUR und setzte die KSt fest. Die geltend gemachten Aufwendungen wurden nicht zum Abzug zugelassen, da sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Einkünften aus Kapitalvermögen stünden.

Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, dass er seit der Übertragung seines gesamten Vermögens zum 1.12.2006 keine Unterstützungskasse mehr sei, da zu diesem Zeitpunkt die steuerbefreite Tätigkeit beendet worden sei. Eine KSt-Pflicht bestehe daher erst ab dem 1.12.2006 in vollem Umfang. Das FG folgte dem nicht und wies die Klage ab (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.10.2011, 8 K 8184/08, Haufe-Index 2952657).

 

Entscheidung

Dabei blieb es auch vor dem BFH. Allerdings gelangte dieser zu dem Ergebnis, dass die KSt-Befreiung in vollem Umfang und auch rückwirkend für die Vergangenheit entfalle, was wiederum zur Folge habe, dass auch das Abzugsverbot des § 3c Abs. 1 EStG nicht mehr greifen könne. Alle einschlägigen Ausgaben seien vielmehr abzugsfähig. Um diese Ausgaben zu ermitteln, wurde die Sache an das FG zurückverwiesen.

 

Hinweis

Das Urteil sollte in betroffenen Verkehrskreisen ein Warnzeichen setzen:

Soll das gesamte Vermögen einer Unterstützungskasse auf einen anderen Versorgungsträger ausgelagert werden, dann ist dafür Sorge zu tragen, dass der veränderte Kassenzweck auch zeitgerecht satzungsmäßig "nachgehalten" wird. Anderenfalls droht jedenfalls dann Ungemach, wenn mit der Vermögensübertragung nicht die (endgültige) Auflösung der Kasse verbunden ist. Denn die Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse ist dann nicht mehr tatsächlich für die Zwecke der Kasse "dauernd" i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c KStG gesichert. Ein solcher Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung während des Bestehens der Kasse lässt die KSt-Befreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c KStG entfallen, und das nicht nur für den "letzten" VZ, sondern in toto, also auch für die Vergangenheit.

Der einzige damit verbundene "Vorteil": Hand in Hand entfallen auch etwaige Abzugsausschlüsse infolge des Abzugsverbots des § 3c Abs. 1 EStG. Denn dieses Verbot erfordert eine Steuerbefreiung – und daran fehlt es ja nun. Das betrifft dann alle einschlägigen Aufwendungen, die in einem Veranlassungszusammenhang mit etwaig vereinnahmten Einkünften – i.d.R. Kapitalerträgen – stehen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 14.11.2012 – I R 78/11

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