Allgemeines

In Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden sind die Werte:

  1. für die wirtschaftliche Einheit des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden und
  2. für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks

gesondert zu ermitteln.

Wertermittlung bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden[1]

Die Ermittlung des Werts des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden ist wie folgt vorzunehmen:

Wert des fiktiv unbelasteten Grundstücks abzüglich des Bodenwerts des fiktiv unbelasteten Grundstücks nach § 179 BewG

+

der nach § 195 Abs. 3 BewG über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts kapitalisierten Differenz aus dem angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des fiktiv unbelasteten Grundstücks und dem vertraglich vereinbarten jährlichen Nutzungsentgelt

=

Wert des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden

 
Hinweis

Nicht zu entschädigender Wertanteil des Gebäudes

Ein bei Ablauf des Nutzungsrechts nicht zu entschädigender Wertanteil der Gebäude oder des Gebäudes ist abzuziehen.

Wertermittlung für das mit dem Nutzungsrecht belastete Grundstück[2]

Die Ermittlung des Werts des mit dem Nutzungsrecht lelasteten Gebäudes ist wie folgt vorzunehmen:

über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts abgezinsten Wert des fiktiv unbelasteten Grundstücks nach § 179 BewG

+

über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts kapitalisierter vertraglich vereinbartes jährliches Nutzungsentgelt

=

Wert des mit dem Nutzungsrecht belastetes Grundstück

 
Hinweis

Nicht zu entschädigender Wertanteil des Gebäudes

Ein bei Ablauf des Nutzungsrechts verbleibender und nicht zu entschädigender Wertanteil der Gebäude oder des Gebäudes ist hinzuzurechnen.

[1] Weitere Einzelheiten s. Rz 90 – 97 des Gleichlautenden Ländererlass v. 20.3.2023.
[2] Weitere Einzelheiten s. Rz 98 – 103 des Gleichlautenden Ländererlass v. 20.3.2023.

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