Auch beim Sachwertverfahren haben sich Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022 ergeben.
Hierbei bleibt die Grundstuktur des Sachwertverfahrens im Wesentlichen erhalten. Änderungen haben sich insbesondere ergeben durch die Einführung eines Regionalfaktors und die Ablösung der Alterswertminderung durch einen Alterswertminderungsfaktor.[1]
Regionalfaktor[2]
Um den Unterschied zwischen dem bundesdurchschnittlichen und dem regionalen Baukostenniveau zu berücksichtigen sind die Regelherstellungskosten des jeweiligen Gebäudes mit dem Regionalfaktor zu multiplizieren, der vom Gutachterausschuss bei der Ableitung der Sachwertfaktoren zugrunde gelegt worden ist.
Liegen keine Sachwertfaktoren vom Gutachterausschuss vor oder ist der vom Gutachterausschuss ermittelte Sachwertfaktor nach Maßgabe des § 177 Abs. 2 BewG und § 177 Abs. 3 BewG nicht geeignet, kommt der Regionalfaktor in Höhe von 1,0 zur Anwendung.
Alterswertminderungsfaktor
Der Alterswertminderungsfaktor entspricht dem Verhältnis der Restnutzungsdauer des Gebäudes am Bewertungsstichtag zur Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 22 BewG.[3]
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