Auch beim Sachwertverfahren haben sich Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022 ergeben.

Hierbei bleibt die Grundstuktur des Sachwertverfahrens im Wesentlichen erhalten. Änderungen haben sich insbesondere ergeben durch die Einführung eines Regionalfaktors und die Ablösung der Alterswertminderung durch einen Alterswertminderungsfaktor.[1]

Regionalfaktor[2]

Um den Unterschied zwischen dem bundesdurchschnittlichen und dem regionalen Baukostenniveau zu berücksichtigen sind die Regelherstellungskosten des jeweiligen Gebäudes mit dem Regionalfaktor zu multiplizieren, der vom Gutachterausschuss bei der Ableitung der Sachwertfaktoren zugrunde gelegt worden ist.

Liegen keine Sachwertfaktoren vom Gutachterausschuss vor oder ist der vom Gutachterausschuss ermittelte Sachwertfaktor nach Maßgabe des § 177 Abs. 2 BewG und § 177 Abs. 3 BewG nicht geeignet, kommt der Regionalfaktor in Höhe von 1,0 zur Anwendung.

Alterswertminderungsfaktor

Der Alterswertminderungsfaktor entspricht dem Verhältnis der Restnutzungsdauer des Gebäudes am Bewertungsstichtag zur Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 22 BewG.[3]

[1] S. Konrad: Die Änderungen des BewG durch das Jahressteuergesetz 2022, ZEV 2023 S. 15,18.
[2] Weitere Einzelheiten s. Rz 51 des Gleichlautenden Ländererlasses v. 20.3.2023.
[3] Weitere Einzelheiten s. Rz 52 – 56 des Gleichlautenden Ländererlasses v. 20.3.2023.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge