Der Substanzwert als Mindestwert darf nur dann angesetzt werden, wenn der gemeine Wert

  1. nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren oder
  2. mit einem Gutachtenwert (Ertragswertverfahren oder andere im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke übliche Methode) ermittelt wird.[1]
 
Hinweis

Substanzwert als Mindestwert

Ausgeschlossen ist hingegen der Ansatz des Substanzwerts als Mindestwert, wenn der gemeine Wert aus tatsächlichen Verkäufen unter fremden Dritten im gewöhnlichen Geschäftsverkehr abgeleitet wird.

Dem Grunde nach sind in die Ermittlung des Substanzwerts alle Wirtschaftsgüter einzubeziehen, die nach § 95 BewG bis § 97 BewG zum Betriebsvermögen gehören.[2]

Zum Substanzwert eines Kommanditanteils s. auch das Urteil des FG Düsseldorf vom 03.04.2019.[3]

Bei der ertraglosen Kapitalgesellschaft gilt hinsichtlich des Substanzwerts Folgendes. Bei der Bedarfsbewertung der Anteile an einer ertraglosen Kapitalgesellschaft mit dem Substanzwert bzw. Liquidationswert werden die durch die Auflösung stiller Reserven latent zu erwartenden Ertragsteuern – entgegen der Zivilrechtsprechung und der betriebswirtschaftlichen Veräußerungsfiktion – nach BFH-Rechtsprechung wegen der Unsicherheiten zum Stichtag im Massenverfahren für erbschaftsteuerliche Zwecke nicht berücksichtigt.[4]

Die Revision gegen das Urteil des FG Hamburg ist nach Auffassung des BFH[5]

unbegründet. Demnach ist die zukünftige ertragsteuerrechtliche Belastung aufgrund einer im Bewertungszeitpunkt lediglich beabsichtigten, aber noch nicht beschlossenen Liquidation der Kapitalgesellschaft bei der Ermittlung des Substanzwerts als Mindestwert nicht wertmindernd zu berücksichtigen.

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