vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bedarfsbewertung; Feststellung des Wertes eines Kommanditanteils – Substanzwert als Mindestwert des Betriebsvermögens

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Substanzwert des Betriebsvermögens im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG stellt auch bei der Bewertung eines Kommanditanteils nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren den Mindestwert dar.
  2. Für die Bewertung mit dem Substanzwert besteht kein Vorbehalt eines offensichtlich unzutreffenden Ergebnisses (Abgrenzung zum Anwendungsbereich der R B 199.1 Abs. 6 Satz 2 ErbStR 2011).
  3. Ein niedrigerer gemeiner Wert kann jedenfalls dann nicht aus tatsächlichen Verkäufen ermittelt werden (vgl. R B 11.3 Abs. 1 Satz 2 EStR 2011), wenn der Kommanditanteil erst 2,5 Jahre nach dem Bewertungsstichtag veräußert wird.
 

Normenkette

BewG § 11 Abs. 2 S. 3, § 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, § 109 Abs. 2, § 199 Abs. 2

 

Tatbestand

Streitig ist die gesonderte Feststellung des Wertes eines Kommanditanteils der Klägerin an der A GmbH & Co. KG (KG) zum Stichtag des 21.12.2012 für Zwecke der Erbschaftsteuer.

Der Ehemann der Klägerin war als Kommanditist zu 25,25 % an der KG beteiligt. Er erhielt seit dem Jahr 2008 eine monatliche Vergütung als Berater der KG.

Der Ehemann der Klägerin verstarb am 21.12.2012 und wurde von der Klägerin beerbt. Die Klägerin schied im August 2015 aus der Gesellschaft aus, indem sie ihren Kommanditanteil auf den anderen Kommanditisten der KG und X als neuen Kommanditisten der KG übertrug.

Das beklagte Finanzamt (FA) forderte die KG zur Abgabe einer Feststellungserklärung gem. § 153 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) auf. Die KG wählte in ihrer Feststellungserklärung das vereinfachte Ertragswertverfahren und erklärte den Ertragswert des gesamten Betriebsvermögens mit a €, den Substanzwert mit b € und den gemeinen Wert des Kommanditanteils mit c €.

Das FA stellte den Wert des Kommanditanteils der Klägerin davon abweichend mit d € gesondert fest. Es ging dabei von einem Substanzwert als Mindestwert des Betriebsvermögens in Höhe von e € aus. Der Feststellungsbescheid wurde der Klägerin und der KG bekannt gegeben.

Gegen den Feststellungsbescheid legte die Klägerin Einspruch ein. Sie reichte zur Begründung des Einspruchs einen Kurzbericht über eine betriebswirtschaftliche Analyse inklusive Kurzbewertung vom Juli 2015 ein, in dem der Gutachter zu dem Ergebnis kam, der Unternehmenswert sei unter Going-Concern-Gesichtspunkten mit 0 € zu bewerten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie des Kurzberichts (Bl. 8-22 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin führte aus, der anteilige Substanzwert, wie vom FA berechnet, hätte von ihr nicht am Markt erzielt werden können. Der Wert errechne sich aus dem 2015 tatsächlich erzielten Kaufpreis zuzüglich der bis zum 30.06.2015 ”aufgelaufenen“ Beraterhonorare.

Das FA wies den Einspruch als unbegründet zurück. Es führte aus: Die Bewertung mit dem Substanzwert als Mindestwert gem. § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG sei zwingend. Im Streitfall habe der gemeine Wert nicht aus Verkäufen an fremde Dritte ermittelt werden können, die zum Bewertungsstichtag weniger als ein Jahr zurückgelegen hätten. Die Klägerin habe ihren Kommanditanteil erst 21/2 Jahre nach dem Bilanzstichtag verkauft. Weiterhin erläuterte es die abweichende Ermittlung des Substanzwertes. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.

Die Einspruchsentscheidung vom 26.07.2016 wurde mit einfacher Post bekanntgegeben. Als Absendedatum ist der 26.07.2016 (Dienstag) vermerkt.

Dagegen richtet sich die Klage. Die an das Finanzgericht adressierte Klageschrift vom 29.08.2016 ist am 31.08.2016 (Mittwoch) bei Gericht eingegangen. Der Eingangsstempel des Gerichts ist mit dem Zusatz ”Über OFD Post“ versehen. Das Eingangsdatum beim FA ist nicht dokumentiert. Der Briefumschlag ist nicht zu den Akten gelangt.

Die Klägerin trägt zur Begründung der Klage vor, sie habe die Klage am 29.08.2016 bei dem beklagten FA eingereicht. Sie ist der Auffassung, die Bewertung mit dem Substanzwert würde zu einem offensichtlich unzutreffenden Wert führen. Die für das vereinfachte Ertragswertverfahren vorgesehene Einschränkung, dass das Verfahren nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führen dürfe, gelte entsprechend für die Bewertung mit dem Substanzwert. Dafür spreche auch R B 199.1 Abs. 6 Satz 2 EStR 2011. Weiterhin verweist die Klägerin auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 13.03.1991 IV ZR 52/90 und vom 14.10.1992 IV ZR 211/91).

Bei der Bewertung des Kommanditanteils müsse statt auf den Substanzwert auf den später tatsächlich erzielten Verkaufspreis abgestellt werden. Der Verkauf sei im Streitfall faktisch noch von ihrem Ehemann eingeleitet worden. Dieser habe den Wunsch gehabt, aus der KG auszuscheiden. Stattdessen habe man im Jahr 2008 die Idee eines ”Verkaufs in Raten“ entwickelt, weshalb ihr Ehemann fortan beratend für die KG tätig geworden sei und das Beraterhonorar bezogen habe. Diese Honorar...

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