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Bedarfsbewertung: Anlage Substanzwert zur Feststellungserklärung ab dem 1.7.2016

Christoph Wenhardt
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Zusammenfassung

 
Überblick

Der nachfolgende Beitrag dient als Anleitung zum Ausfüllen der Erklärung zur Anlage Substanzwert zur Feststellungserklärung. Der Beitrag folgt der Gliederung des amtlichen Vordrucks. Das Formular ist für Bewertungsstichtage ab dem 1.7.2016 anzuwenden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG darf bei der Bewertung eines Unternehmens der Substanzwert nicht unterschritten werden. Bei dessen Ermittlung sind alle Wirtschaftsgüter einzubeziehen, die zum Betriebsvermögen (§§ 95 bis 97 BewG) gehören. Zu beachten sind die Erbschaftsteuer- Richtlinien 2019 und die Erbschaftsteuer-Hinweise 2019.

Zu beachten sind die Gleichlautenden Ländererlasse v. 20.3.2023. Diese sind ergangen aufgrund der Änderungen des Bewertungsgesetzes durch das Jahressteuergesetz 2022, ferner auch das Jahressteuergesetz 2024.

1 Vorbemerkung

1.1 Allgemeines

Der Substanzwert als Mindestwert darf nur dann angesetzt werden, wenn der gemeine Wert

  1. nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren oder
  2. mit einem Gutachtenwert (Ertragswertverfahren oder andere im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke übliche Methode) ermittelt wird.[1]
 
Hinweis

Substanzwert als Mindestwert

Ausgeschlossen ist hingegen der Ansatz des Substanzwerts als Mindestwert, wenn der gemeine Wert aus tatsächlichen Verkäufen unter fremden Dritten im gewöhnlichen Geschäftsverkehr abgeleitet wird.

Dem Grunde nach sind in die Ermittlung des Substanzwerts alle Wirtschaftsgüter einzubeziehen, die nach § 95 BewG bis § 97 BewG zum Betriebsvermögen gehören.[2]

Zum Substanzwert eines Kommanditanteils s. auch das Urteil des FG Düsseldorf vom 3.4.2019.[3]

Bei der ertraglosen Kapitalgesellschaft gilt hinsichtlich des Substanzwerts Folgendes. Bei der Bedarfsbewertung der Anteile an einer ertraglosen Kapitalgesellschaft mit dem Substanzwert bzw...

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