In der Zeile 26 ist anzugeben, ob zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft Gebäude bzw. Gebäudeteile gehören, die Arbeitnehmern und deren Familienangehörigen zur Verfügung gestellt werden (so genannte Betriebswohnungen).
Solle dies der Fall sein, dann ist jeweils eine Anlage Grundstück beizufügen.
Betriebswohnungen
Für eine Betriebswohnung genügt es, dass der jeweilige Arbeitnehmer vertraglich dazu verpflichtet ist, wenigstens 100 Arbeitstage oder 800 Arbeitsstunden im Jahr mitzuarbeiten.[1]
Auch bei fortdauernder Nutzung der Wohnung durch den Arbeitnehmer nach Eintritt in den Ruhestand bleibt das Merkmal der Betriebswohnung erhalten.
In der Zeile 27 ist die bebaute Grundstücksfläche anzugeben.
Wenn ein räumlicher Verbund der Betriebswohnung mit Gebäuden oder Gebäudeteilen des Wirtschaftsteils existiert, ist dies in Zeile 28 anzugeben.
Ob eine räumliche Verbindung zur Hofstelle gegeben ist, muss in der Zeile 29 angegeben werden, mit Angabe der Lageplan-Nr.
Hofstelle
Eine Hofstelle ist hierbei diejenige Stelle, von der aus land- und forstwirtschaftliche Flächen nachhaltig bewirtschaftet werden. Eine Hofstelle umfasst die Wirtschaftsgebäude und die dazugehörigen Nebenflächen.
Die Zeile 30 erfordert Angaben zu Verbindlichkeiten.
Die hier aufzuführenden Verbindlichkeiten müssen im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Betriebswohnungen stehen. Diese werden vom Wert der Betriebswohnung abgezogen.
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