In der Zeile 32 ist anzugeben, ob zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft Gebäude bzw. Gebäudeteile gehören, die Betriebsinhaber, den zu seinem Haushalt gehörigen Familienangehörigen oder den Altenteilern zu Wohnzwecken dienen.

Solle dies der Fall sein, dann ist jeweils eine Anlage Grundstück beizufügen.

 
Wichtig

Zurechnung von Gebäuden zum Wohnteil

Gebäude oder Gebäudeteile, die dem Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft und den zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen zu Wohnzwecken dienen, sind dem Wohnteil zuzurechnen, wenn der Betriebsinhaber oder mindestens einer der zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen durch eine mehr als nur gelegentliche Tätigkeit in dem Betrieb an ihn gebunden ist.[1]

Zur mehr als gelegentlichen Tätigkeit s. auch H B 160.22 ErbStH 2019 m. w. N.

In der Zeile 33 ist die bebaute Grundstücksfläche anzugeben.

Wenn ein räumlicher Verbund der Betriebswohnung mit Gebäuden oder Gebäudeteilen des Wirtschaftsteils existiert, ist dies in Zeile 34 anzugeben.

Ob eine räumliche Verbindung zur Hofstelle gegeben ist, muss in der Zeile 35 angegeben werden, mit Angabe der Lageplan-Nr. Hierbei sind die Erläuterungen zur Hofstelle bei Zeile 29 zu beachten.

Die Zeile 36 erfordert Angaben zu Verbindlichkeiten. Die hier aufzuführenden Verbindlichkeiten müssen im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Wohnteil stehen. Diese werden vom Wert des Wohnteils abgezogen.

[1] Vgl. auch R 160.22 ErbStR 2019.

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