In der Zeile 21 ist die Anzahl der Beschäftigte im Betrieb oder in der Gesellschaft einzutragen.

Bei der Bestimmung der Anzahl der Beschäftigten ist auf die Anzahl der aktiven Arbeitnehmer abzustellen, die am Bewertungsstichtag im zugewendeten Betrieb oder in der Gesellschaft beschäftigt sind.

 
Achtung

Einzubeziehende Beschäftigte

Es sind hierbei sämtliche Beschäftigte einzubeziehen. Dies gilt unabhängig von ihrem Beschäftigungsumfang (auch Teilzeitkräfte).

Hat der Betrieb oder die Gesellschaft mehr als 5 Beschäftigte, dann ist in Zeile 22 die Ausgangslohnsumme einzutragen.

Ferner ist der Steuererklärung eine Erläuterung zur Ausgangslohnsumme beizufügen.

Ausgangslohnsumme ist die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf vor dem Bewertungsstichtag endenden Wirtschaftsjahre.

 
Praxis-Tipp

Ausgangslohnsumme

Im Allgemeinen wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn bei inländischen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben von dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Aufwand für Löhne und Gehälter (§ 275 Abs. 2 Nr. 6 HGB) ausgegangen wird. Dabei ist der Arbeitgeberanteil zu den Sozialabgaben nicht einzubeziehen.

Verfügt der Betrieb über Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens oder über Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens, die dem Betrieb weniger als zwei Jahre vor dem Bewertungsstichtag zuzurechnen waren, ist dies in Zeile 23 anzugeben und auf einem gesonderten Blatt zu erläutern.

Muss eine Feststellung von Schulden nach § 13b Abs. 10 ErbStG vorgenommen werden, dann ist Zeile 24 zu beachten.

Es ist anzugeben, ob der Betrieb über Schulden, die nicht im Zusammenhang mit Vermögensgegenständen i. S. d. § 158 Abs. 4 BewG stehen, verfügt. Diese Schulden sind auf einem gesonderten Blatt zu erläutern.

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