Ist der Steuerpflichtige Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, so gilt für die Ermittlung des gemeinen Werts des Anteils an der Kapitalgesellschaft Folgendes:

Der gemeine Wert eines nicht notierten Anteils an einer Kapitalgesellschaft richtet sich nach dem gemeinen Wert des Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft zum Bewertungsstichtag, der dem Anteil am Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) der Gesellschaft entspricht. Soweit die Gesellschaft eigene Anteile hält, mindern sie das Nennkapital, weil sich die Beteiligung der Gesellschafter am Vermögen und Gewinn der Gesellschaft regelmäßig nach dem Verhältnis der Anteile am Nennkapital richtet. Dies gilt auch wenn das Nennkapital noch nicht voll eingezahlt ist. Dabei ist es unerheblich, ob noch mit der Einzahlung des Restkapitals zu rechnen ist. Richtet sich jedoch die Beteiligung am Vermögen und am Gewinn der Gesellschaft aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung der Gesellschafter nach der jeweiligen Höhe des eingezahlten Nennkapitals, bezieht sich der gemeine Wert nur auf das tatsächlich eingezahlte Nennkapital.

In Zeile 71 ist der gemeine Wert des Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft aus Zeile 51 zu übernehmen. In die Zeile 72 ist das Nennkapital der Kapitalgesellschaft einzutragen. Anzugeben ist in Zeile 73, wieviel vom Nennkapital eingezahlt ist. Richtet sich die Beteiligung am Vermögen und Gewinn nach dem eingezahlten Nennkapital, ist dies in Zeile 74 anzukreuzen.

Angaben zur Ausstattung der Anteile sind in Zeile 75 zu machen. Sind die Anteile hinsichtlich der Beteiligung am Vermögen/Ertrag oder beim Stimmrecht unterschiedlich ausgestattet, so ist dies anzukreuzen. Die unterschiedliche Ausstattung ist in einer gesonderten Anlage zu erläutern.

In Zeile 76 sind die eigenen Anteile der Kapitalgesellschaft an der Kapitalgesellschaft anzugeben. Angaben zu den Beteiligungsverhältnissen des (bisherigen) Gesellschafters sind in den Zeilen 77 bis 78 zu machen.

In Zeile 80 ist der Anteil der erworbenen Beteiligung in Prozent (aus Zeile 14) einzutragen sowie als EUR-Betrag der Anteil am Nennkapital, der auf den Erwerber übertragen wird.

 
Praxis-Beispiel

Übertragung eines GmbH-Anteils

Ein Gesellschafter, dem bisher 60 % der Anteile an einer GmbH mit einem Stammkapital von 100.000 EUR gehörten, überträgt die Hälfte seiner Anteile auf den Erwerber.

Lösung

In Zeile 80 ist der Prozentsatz von 50 % (Umfang der vom Erwerber erworbenen Anteile) einzutragen. Das anteilig erworbene Stammkapital ist mit 30.000 EUR einzutragen.

In Zeile 81 ist der Betrag einzutragen, der sich aus folgender Formel ergibt:

 
Gemeiner Wert des Betriebsvermögens (Zeile 64) x Anteil am Nennkapital (Zeile 80 in EUR)
Nennkapital lt. Zeile 72 (ggf. minus Zeile 76)

In Zeile 82 ist ggf. ein Paketzuschlag einzutragen. Er ist vorzunehmen, wenn der gemeine Wert der zu bewertenden Anteile höher ist als der Wert, der den Beteiligungscharakter der zu bewertenden Anteile nicht berücksichtigt. Der Paketzuschlag kommt bei der Ermittlung des gemeinen Werts durch Ableitung aus Verkäufen in Betracht. Er ist vorzunehmen, wenn ein Gesellschafter mehr als 25 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft auf einen oder mehrere Erwerber überträgt. Als Paketzuschlag kann – je nach Umfang der zu bewertenden Beteiligung – im Allgemeinen ein Zuschlag von bis zu 25 % in Betracht kommen.

In der Zeile 83 ergibt sich der bei der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer als Bemessungsgrundlage anzusetzende gemeine Wert der erworbenen Beteiligung. Der gemeine Wert ist pro 100 EUR des Nennkapitals zu ermitteln, indem der gemeine Wert des Betriebsvermögens (Zeile 71) mit "100" multipliziert und dann mit dem Nennkapital lt. Zeile 72 (ggf. abzüglich Zeile 76) dividiert wird.

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