In den Zeilen 44 bis 54 sind Angaben zum Wert des Verwaltungsvermögens – einschließlich des Altersversorgungsvermögens jedoch ohne Finanzmittel – zu machen.[1] In der Spalte 1 der Zeilen 46 bis 52 ist die Summe der gemeinen Werte der jeweiligen Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens des Unternehmens einzutragen.

Hingegen ist in Spalte 2 der Zeilen 46 bis 51 der Wert des jungen Verwaltungsvermögens einzutragen, der in Spalte 1 der jeweiligen Zeile enthalten ist.

 
Hinweis

Keine Kürzung des Verwaltungsvermögens durch Schulden

Die Summe der Werte des Verwaltungsvermögens darf nicht um die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden gekürzt werden.

Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten gehören grundsätzlich zum Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG). Dies gilt jedoch nicht bei den in § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 ErbStG genannten Ausnahmen. In diesen Fällen ist die Zeile 45 anzukreuzen und auf einem gesonderten Blatt zu erläutern.

In Zeile 47 sind Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einzutragen. Es ist dabei unerheblich, ob die Nutzungsüberlassung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgte. In einer gesonderten Anlage ist zu erläutern, welche Grundstücke im Einzelnen dem Verwaltungsvermögen zugerechnet werden. Insbesondere sind darin die Lage des Grundstücks (Straße, Hausnummer, Ort) und die Steuernummer bzw. das Einheitswert-Aktenzeichen anzugeben.

In der Zeile 48 sind Anteile an Kapitalgesellschaften bei einer Beteiligungsquote von 25 % und weniger.

 
Praxis-Tipp

Poolvereinbarung

Gibt es zwischen den Gesellschaftern eine Poolvereinbarung, liegt kein Verwaltungsvermögen vor, wenn die Summe der Anteile dieser Poolvereinbarung die 25 %-Grenze überschreitet. Es ist beim Finanzamt eine Kopie der Vereinbarung einzureichen.

In einer gesonderten Anlage ist zu erläutern, welche Anteile an Kapitalgesellschaften im Einzelnen zum Verwaltungsvermögen gerechnet werden. Insbesondere ist die Bezeichnung der Kapitalgesellschaft anzugeben, deren Anschrift sowie die Steuernummer und das für die Kapitalgesellschaft zuständige Finanzamt.

Auch Wertpapiere und vergleichbare Forderungen gehören zum Verwaltungsvermögen, diese sind daher in Zeile 49 mit dem gemeinen Wert zu erfassen.

 
Hinweis

Wertpapiere als Hauptzweck

Eine Ausnahme vom Verwaltungsvermögen ist aber gegeben, wenn diese dem Hauptzweck des Gewerbebetriebs eines Kreditinstituts, Finanzdienstleistungsinstituts oder Versicherungsunternehmens dienen.

Auf einem gesonderten Blatt ist dabei anzugeben, welche Wertpapiere und vergleichbaren Forderungen im Einzelnen dem Verwaltungsvermögen zugerechnet werden.

Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Münzen oder Edelmetalle gehören gleichermaßen zum Verwaltungsvermögen, diese sind in Zeile 50 mit dem gemeinen Wert zu erfassen.

 
Hinweis

Kunsthandel

Ist der Handel mit diesen Gegenständen oder deren Verarbeitung Hauptzweck des Unternehmens, gilt dies jedoch nicht.

In der Zeile 51 ist das junge Verwaltungsvermögen aus einer Beteiligung einzutragen. Auf einem gesonderten Blatt ist zu erläutern, bei welcher Beteiligung bzw. bei welchem Anteil das darauf entfallende junge Verwaltungsvermögen dem Verwaltungsvermögen des begünstigungsfähigen Unternehmens zugerechnet wurde und wie der Wert ermittelt wurde. Anzugeben ist hierbei auch die Bezeichnung der Gesellschaft, deren Anschrift und die Steuernummer sowie das zuständige Betriebsfinanzamt.

Die Summe des Verwaltungsvermögens ohne Finanzmittel ergibt sich in der Zeile 52.

In Zeile 53 ist der gemeine Wert des Verwaltungsvermögens einzutragen, welches innerhalb von zwei Jahren ab dem Bewertungsstichtag in Vermögen, das kein Verwaltungsvermögen ist, investiert wurde (§ 13b Abs. 5 ErbStG).

Die Summe des Verwaltungsvermögens und des jungen Verwaltungsvermögens ohne Finanzmittel ergibt sich in der Zeile 54.

[1] Zum Verwaltungsvermögen s. R E 13b.12- 30 ErbStR 2019 und H E 13b.12-30 ErbStH 2019.

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