Nach § 13b Abs. 2 ErbStG ist das begünstigungsfähige Vermögen begünstigt, soweit sein gemeiner Wert den um das unschädliche Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 7 ErbStG gekürzten Nettowert des Verwaltungsvermögens im Sinne des § 13b Abs. 6 ErbStG übersteigt (sog. begünstigtes Vermögen).

Soll die Optionsverschonung (100 %iger Verschonungsabschlag) beantragt werden, darf das begünstigungsfähige Vermögen nicht zu mehr als 20 % aus Verwaltungsvermögen bestehen.

Zum jungen Verwaltungsvermögen rechnet begünstigtes Vermögen, das der Kapitalgesellschaft im Besteuerungszeitpunkt weniger als 2 Jahre zuzurechnen war.

Das einzelne Verwaltungsvermögen soll hier nicht aufgezählt werden, da sich dieses aus den Formularzeilen (Teil H) ergibt.

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