Nach § 13b Abs. 2 ErbStG ist das begünstigungsfähige Vermögen begünstigt, soweit sein gemeiner Wert den um das unschädliche Verwaltungsvermögen i. S. d.§ 13b Abs. 7 ErbStG gekürzten Nettowert des Verwaltungsvermögens im Sinne des § 13b Abs. 6 ErbStG übersteigt (sog. begünstigtes Vermögen).[1]

Besteht das begünstigungsfähige Vermögen nahezu ausschließlich, das heißt zu mindestens 90 %, aus Verwaltungsvermögen (übermäßiges Verwaltungsvermögen), ist es von jeder Verschonung ausgenommen.

Soll die Optionsverschonung (100 %iger Verschonungsabschlag) beantragt werden, darf das begünstigungsfähige Vermögen nicht zu mehr als 20 % aus Verwaltungsvermögen bestehen.[2]

Dem jungen Verwaltungsvermögen ist besondere Beachtung zu schenken. Zum jungen Verwaltungsvermögen rechnet begünstigtes Vermögen, das dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als 2 Jahre zuzurechnen war.

Eine Detailübersicht zum jungen Verwaltungsvermögen ergibt sich aus den Formularzeilen im Teil G des Vordrucks.[3]

Auch Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke zählen grundsätzlich zum Verwaltungsvermögen. Hiervon sind aber die folgenden Ausnahmen zu beachten, wenn die Nutzungsüberlassung erfolgt

  1. im Rahmen einer Betriebsaufspaltung und es liegt keine weitere Überlassung durch das nutzende Unternehmen vor
  2. von einem Gesellschafter einer Personengesellschaft an die Gesellschaft und es liegt keine weitere Überlassung durch die nutzende Gesellschaft vor
  3. im Rahmen einer begünstigten Betriebsverpachtung im Ganzen
  4. im Rahmen eines Konzerns im Sinne von § 4h EStG und es liegt keine weitere Überlassung durch das nutzende Unternehmen vor
  5. im Rahmen einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, deren Hauptzweck die Vermietung von Wohnungen ist, zu dessen Erfüllung ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb erforderlich ist
  6. für eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung.
[1] Zur Berechnung des Verwaltungsvermögens s. R E 13.b ErbStR 2019.
[2] R E 13a.21 Abs. 4 ErbStR 2019.
[3] Einzelheiten zum Verwaltungsvermögen ergeben sich aus den Erbschaftsteuerrichtlinien (R E 13b.12 – 30 ErbStR 2019 und Erbschaftsteuerhinweise H E 13b.12 -30 ErbStH 2019).

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