Nach § 13b Abs. 2 ErbStG ist das begünstigungsfähige Vermögen begünstigt, soweit sein gemeiner Wert den um das unschädliche Verwaltungsvermögen i. S. d.§ 13b Abs. 7 ErbStG gekürzten Nettowert des Verwaltungsvermögens im Sinne des § 13b Abs. 6 ErbStG übersteigt (sog. begünstigtes Vermögen).[1]
Besteht das begünstigungsfähige Vermögen nahezu ausschließlich, das heißt zu mindestens 90 %, aus Verwaltungsvermögen (übermäßiges Verwaltungsvermögen), ist es von jeder Verschonung ausgenommen.
Soll die Optionsverschonung (100 %iger Verschonungsabschlag) beantragt werden, darf das begünstigungsfähige Vermögen nicht zu mehr als 20 % aus Verwaltungsvermögen bestehen.[2]
Dem jungen Verwaltungsvermögen ist besondere Beachtung zu schenken. Zum jungen Verwaltungsvermögen rechnet begünstigtes Vermögen, das dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als 2 Jahre zuzurechnen war.
Eine Detailübersicht zum jungen Verwaltungsvermögen ergibt sich aus den Formularzeilen im Teil G des Vordrucks.[3]
Auch Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke zählen grundsätzlich zum Verwaltungsvermögen. Hiervon sind aber die folgenden Ausnahmen zu beachten, wenn die Nutzungsüberlassung erfolgt
- im Rahmen einer Betriebsaufspaltung und es liegt keine weitere Überlassung durch das nutzende Unternehmen vor
- von einem Gesellschafter einer Personengesellschaft an die Gesellschaft und es liegt keine weitere Überlassung durch die nutzende Gesellschaft vor
- im Rahmen einer begünstigten Betriebsverpachtung im Ganzen
- im Rahmen eines Konzerns im Sinne von § 4h EStG und es liegt keine weitere Überlassung durch das nutzende Unternehmen vor
- im Rahmen einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, deren Hauptzweck die Vermietung von Wohnungen ist, zu dessen Erfüllung ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb erforderlich ist
- für eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung.
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