Dipl.-Finw. Stefan Heinrichshofen, RA/FASt/StB[*]
Der BFH hatte in seiner Entscheidung vom 1.9.2021 entschieden, dass ein Ehevertrag künftiger Eheleute, in dem sie den Güterstand der Gütertrennung vereinbaren und der spätere Ehemann sich für den Fall der Scheidung zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, diese Zahlungsverpflichtung keine freigebige Zuwendung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG darstellen muss (BFH v. 1.9.2021 – II R 40/19). Der Beitrag zeigt die bisherige Rechtslage sowie die Entscheidung des BFH auf und gibt Hinweise für die Praxis.
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