hier: Gemeinsame Verlautbarung

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit waren bislang nach § 1 ArEV nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen und damit beitragsfrei, soweit sie lohnsteuerfrei waren. Durch Artikel 9 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 (HBeglG 2006) vom 29.06.2006 (BGBl I S.1402) wird die Beitragsfreiheit dieser Zuschläge mit Wirkung vom 01.07.2006 eingeschränkt. Nach dem in § 1 ArEV neu eingefügten Satz 2 sind Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nicht mehr beitragsfrei, soweit das Arbeitsentgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 EUR für jede Stunde beträgt.

Die Besprechungsteilnehmer kommen überein, die sich durch die Ergänzung des § 1 ArEV aufgrund des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 ergebenden Auswirkungen auf die Beitragspflicht von Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen in einer gemeinsamen Verlautbarung darzustellen. Die gemeinsame Verlautbarung trägt das Datum vom 22.06.2006 und ist als Anlage beigefügt.

Anlage

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