Auf der anderen Seite sind Bauherrengemeinschaften gegenüber den geschlossenen Immobilienfonds abzugrenzen.[1] Der entscheidende Unterschied liegt darin, dass der Beteiligte bei einer Bauherrengemeinschaft Alleineigentümer eines Grundstücks oder einer Eigentumswohnung wird. Bei einem geschlossenen Immobilienfonds wird dagegen im Regelfall der Fonds selbst, meist in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft, Eigentümer des Grundbesitzes.

Ein weiterer bedeutsamer Unterschied kann darin liegen, dass bei einem Immobilienfonds die Höhe der steuerlich anzuerkennenden Verluste nach §§ 15a, 21 Abs. 1 Satz 2 EStG auf die Höhe des Kapitalkontos begrenzt sein kann.[2] Bei einer Bauherrengemeinschaft spielt dagegen die Vorschrift des § 15a EStG praktisch keine Rolle. Jeder Beteiligte haftet nämlich unbeschränkt für die auf ihn bzw. auf seinen Grundstücksanteil entfallenden Verbindlichkeiten.

Seit Ende 2005 (genauer: bei Beitritt zu der Bauherrengemeinschaft nach dem 10.11.2005[3] ) dürfen bei Steuerstundungsmodellen die ausgewiesenen Verluste nicht mehr mit anderen Einkünften, sondern nur noch mit späteren Einkünften aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden.[4] Für diese Steuerstundungsmodelle hat der Gesetzgeber die Regelung des § 15a EStG ausdrücklich für nicht anwendbar erklärt.[5]

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