Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachholen einer Arbeitsleistung nach Vertragsende

 

Orientierungssatz

1. Ein Arbeitnehmer ist grundsätzlich nur während seines Arbeitsverhältnisses zur Arbeitsleistung verpflichtet. Hält ein Arbeitnehmer seine Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung in der Arbeitszeit nicht ein, so ist die Arbeitsleistung grundsätzlich nicht nachzuholen, sondern der Arbeitnehmer ist zum Schadenersatz verpflichtet (Anschluß, BGH Urteil vom 9.12.1987, II ZR 206/87).

2. Jedoch kann sich aus den im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen eine Verpflichtung zur Nachholung der Arbeitsleistung nach Vertragsende ergeben. Hier: Nachträgliche Abgabe eines Forschungsberichts durch einen weitgehend selbständig arbeitenden wissenschaftlichen Angestellten, der im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit auf Kosten der Arbeitszeit in seinem Arbeitsverhältnis eigene Forschungsarbeiten verwirklicht hat.

 

Verfahrensgang

LAG Bremen (Entscheidung vom 27.02.1991; Aktenzeichen 2 Sa 332/89)

ArbG Bremen (Entscheidung vom 30.08.1989; Aktenzeichen 5 Ca 5075/89)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, einen Forschungsbericht fertigzustellen, den er während des Arbeitsverhältnisses nicht angefertigt hat.

Der Beklagte ist Diplom-Physiker und war aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages vom 1. Juli 1986 bis zum 30. Juni 1988 an der Universität der Klägerin unter der Leitung von Herrn Prof. Dr. B tätig. Im Arbeitsvertrag wird die Aufgabe des Beklagten wie folgt beschrieben:

"Wissenschaftliche Dienstleistungen im Rahmen des

vom Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst

finanzierten Forschungsvorhabens: 'Autofokussie-

rende optische Sensoren auf der Basis der latera-

len Hemmung': - Entwicklung und Erprobung eines

Konzepts neuartiger autofokussierender Sensoren/

Machbarkeitsstudie - Entwicklung und Erprobung

eines Fokussensors mit Meßwertcodierung über drei

Spektralfarben/Machbarkeitsstudie - Jährliche An-

fertigung von Berichten zum Stand des Vorhabens

und der Einsatzmöglichkeit in der Weltraumfor-

schung - Konzeption und schriftliche Ausarbeitung

eines Förderungsantrags an das BMFT zur Weiter-

entwicklung der Sensoren und peripheren Prozes-

soren zu einer universellen, weltraumtauglichen

Sensorfamilie."

Der Beklagte war vereinbarungsgemäß in Gruppe III BAT eingestuft; seine Arbeitsbedingungen sollten sich auch im übrigen nach dem BAT richten.

Der Beklagte hat neben seinem Arbeitsverhältnis mit der Klägerin ein Entwicklungs- und Ingenieurbüro betrieben. Die Klägerin hat ihm hierzu unter dem 22. September 1986 die Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit während des befristeten Arbeitsverhältnisses für fünf Stunden wöchentlich erteilt. Das Schreiben enthält den Hinweis, daß die Nebentätigkeit nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden dürfe.

Der Beklagte hat zum Forschungsvorhaben Zwischenberichte erstellt, die nach Auffassung der Klägerin dürftig, lückenhaft und ohne rechten Bezug zur Fragestellung des Projekts gewesen seien. Deswegen kam es zwischen dem Leiter des Forschungsprojekts, Herrn Prof. Dr. B , und dem Beklagten Ende März und Anfang April 1988 zu einem Gespräch, in dem Herr Prof. Dr. B den Kläger aufforderte, den Abschlußbericht bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erstellen. Der Beklagte hat sodann eine fristgerechte Fertigstellung des Abschlußberichts zugesagt. Zwischen Herrn Prof. Dr. B und dem Beklagten wurde vereinbart, daß zehn Tage vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Sammlung des Materials in berichtsfähiger Form vorliegen müsse. Der Beklagte hat jedoch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen solchen Bericht nicht vorgelegt.

Der Beklagte hat am 4. Juli 1988 an Herrn Prof. Dr. B einen Brief mit folgendem Inhalt gerichtet:

"...,

wegen Terminüberschneidungen ist es mir leider

nicht möglich, den Abschlußbericht des raumfahrt-

bezogenen Forschungsvorhabens 'Autofokussierende

optische Sensoren auf der Basis der lateralen

Hemmung' rechtzeitig mit Auslaufen meines Ar-

beitsvertrages abzugeben.

Durch den verspäteten Beginn eines, durch das

BMFT geförderten, Vorhabens zur Entwicklung eines

'Autofokussierenden Sensors' der Fa. K. B

GmbH, bei dem mein Entwicklungsbüro als Unterauf-

tragnehmer tätig ist, hat sich zum gegenwärtigen

Zeitpunkt ein derartiger Arbeitsanfall ergeben,

so daß ein ordnungsgemäßer Abschluß des raum-

fahrtbezogenen Forschungsvorhabens 'Autofokussie-

rende optische Sensoren auf der Basis der latera-

len Hemmung' nicht möglich ist. Mein Büro ist zur

Zeit mit der Entwicklung eines Chips für die

Steuerung des CCD-Bildaufnehmers für diesen Sen-

sor beschäftigt. Unter Berücksichtigung der ver-

hältnismäßig langen Lieferzeiten des Halbleiter-

herstellers und den hohen laufenden Kosten der

Entwicklung muß dieser Teil der Sensorentwicklung

schnellstmöglich abgeschlossen werden, um einen

erfolgreichen Abschluß des Entwicklungsvorhabens,

innerhalb der Laufzeit der Fördermaßnahme, nicht

zu gefährden. Im Hinblick auf die Verwertbarkeit

dieses Sensors für die technische Realisation

eines Autodockingsystemes scheint es mir notwen-

dig, diese Entwicklung abzuschließen und die Ab-

gabe des Abschlußberichtes auf den 10. Aug. 1988

zu verschieben.

Ich entschuldige mich für die eingetretende Ver-

spätung und hoffe, daß diese Verzögerung durch

die Ergebnisse der Sensorentwicklung für das

raumfahrtbezogene Forschungsvorhaben 'Autofokus-

sierende optische Sensoren auf der Basis der la-

teralen Hemmung' gerechtfertigt sein wird."

Nachdem der Beklagte auch danach den Abschlußbericht nicht vorgelegt hatte, forderte die Klägerin ihn mit Schreiben vom 19. Dezember 1988 vergeblich auf, den Bericht bis zum 31. Januar 1989 vorzulegen. Sie wies in diesem Schreiben darauf hin, daß durch die nicht fristgerechte Fertigstellung des Abschlußberichts das Forschungsprojekt nicht abgeschlossen werden könne und dadurch der Universität ein Schaden in Höhe von 145.907,02 DM entstehen werde.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß der Beklagte auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet sei, den Abschlußbericht anzufertigen. Wenn der Beklagte dieser Verpflichtung nicht nachkomme, sei der zweijährige Dienstvertrag mit ihm sinnlos geworden und das gesamte Forschungsprojekt könne nicht abgeschlossen werden.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

1. den laut Arbeitsvertrag vom 21.07.1986 ge-

schuldeten Abschlußbericht für das Arbeitsvor-

haben "Autofokussierende Sensoren auf der Ba-

sis der lateralen Hemmung" vorzulegen, wobei

in dem Bericht auf folgende Teilaufgaben ein-

zugehen und folgende Unterlagen vorzulegen

sind:

a) Entwicklung und Erprobung eines Konzeptes neu-

artiger autofokussierender Sensoren (als Mach-

barkeitsstudie), und zwar sowohl für den Be-

reich der Lichtmikroskopie als auch für die

Robotersteuerung, letztere ggf. im Weltraum

- Untersuchung des bereits vorhandenen auto-

fokussierenden Lichtmikroskops (Prototyp

auf der Basis von Will BX 200 mit der sog.

Platinenlösung, die den als Unikat vorhan-

denen Eprom-Baustein enthält), auf Be-

triebssicherheit, Wiederholgenauigkeit und

Fehlerbreite zwecks Vorbereitung einer in-

dustriell verwertbaren, modular aufgebauten

Autofokuseinrichtung für Lichtmikroskope

und Robotereyes; zur notwendigen theoreti-

schen Untermauerung des Verfahrens die ein-

schlägige Literatur nach einer Recherche zu

sichten und unter Einbeziehung von Daten

der möglichen Objektive Grenzwerte für die

physikalisch minimal erreichbare Auflö-

sungstiefe längs der optischen Achse zu er-

rechnen, wobei folgende Unterlagen vorzule-

gen sind:

Nachweis der verwendeten Literatur;

Nachweis der theoretischen Überlegungen für

die physikalisch-optische Seite des Pro-

blems; Versuchsplan; Meßergebnisse, Feh-

lererrechnung; Deutung der Meßergebnisse

unter Bezug auf die theoretischen

Überlegungen

- Entwurf und prinzipielle Realisierung eines

Robotereyes zur Messung von Entfernungen

zwischen l mm und 5000 mm unter Verwendung

desselben Autofokussensors, wobei ebenfalls

vorzulegen sind:

Nachweis der verwendeten Literatur; Nach-

weis der theoretischen Überlegungen für die

physikalisch-optische Seite des Problems;

Versuchsplan, Meßergebnisse, Fehlererrech-

nung; Deutung der Meßergebnisse unter Bezug

auf die theoretischen Überlegungen.

b) Theoretische und experimentelle Prüfung der

Frage, inwieweit die Bewegungs- und Lagekon-

trolle eines frei im Raum schwebenden Körpers

über ggf. spektral codierte Autofokussensoren

möglich ist (sog. "optischer Konus"), wobei

vorzulegen sind: Programm und Programmbe-

schreibung sowie ggf. Skizzen und Baupläne für

Interfaces/Baugruppen; Dokumentation des Ver-

suchsablaufs (Fotos, Maßskizzen, ggf. Meßkur-

ven); Interpretation der experimentellen Er-

gebnisse.

c) Theoretische und experimentelle Erprobung der

Codierung des Bildes auf der Sensorfläche in

Spektralfarben zur Variation der automatischen

Fokussierung ohne mechanische Einstellungshil-

fe für das Objekt. Vorzulegen sind die Be-

schreibung des Experiments, Kriterien zur Lin-

senauswahl, Maße, Meßergebnisse, Kurven, Feh-

lerbetrachtung, ggf. theoretische Überlegun-

gen;

2. den Beklagten zu verurteilen, für den Fall,

daß er seiner Verpflichtung aus Ziff. 1 nicht

binnen zweier Monate nach Zutellung des

Urteils nachkommt, an die Klägerin eine

Entschädigung in Höhe von 70.000,-- DM zu

zahlen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt mit der Begründung, er sei nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu weiteren Arbeitsleistungen nicht verpflichtet. Aus seinem Schreiben vom 4. Juli 1988 an Herrn Prof. Dr. B könne die Klägerin nichts herleiten, weil dieses Schreiben privaten Charakter trage und dabei berücksichtigt werden müsse, daß er mit ihm in einer Erfindergemeinschaft verbunden gewesen sei. Außerdem berufe er sich auf die Ausschlußfrist des § 70 BAT.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung stattgegeben und den Beklagten im zuletzt beantragten Umfang verurteilt. Der Beklagte will mit der Revision erreichen, daß es bei dem klageabweisenden Urteil des Arbeitsgerichts bleibt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Beklagten zu Recht für verpflichtet gehalten, den während des Arbeitsverhältnisses nicht erstellten Forschungsbericht nachzuholen. Das Landesarbeitsgericht hat ebenfalls zutreffend den Beklagten verurteilt, für den Fall, daß er seiner Verpflichtung zur Anfertigung des Abschlußberichts nicht binnen zweier Monate nach Zustellung des Urteils nachkommt, an die Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 70.000,-- DM gemäß § 61 Abs. 2 ArbGG zu zahlen.

I.Das Landesarbeitsgericht geht davon aus, daß ein Arbeitnehmer grundsätzlich nur während seines Arbeitsverhältnisses zur Arbeitsleistung verpflichtet ist. Er habe die während des Arbeitsverhältnisses versäumte Arbeitsleistung folglich nicht nachzuholen, weil er diese innerhalb einer bestimmten Arbeitszeit zu erbringen habe. Wenn ein Arbeitnehmer seine Verpflichtung in der Arbeitszeit nicht einhalte, sei ihm die Arbeitsleistung nachträglich unmöglich geworden. Dafür müsse er Schadensersatz leisten. Der Arbeitgeber könne dann nicht im Wege der Naturalrestitution statt des Schadensersatzes die Nachholung der Arbeitsleistung begehren. Diese Grundsätze hätten auch für die Arbeitsverhältnisse mit wissenschaftlichen Mitarbeitern Geltung.

Trotzdem bleibe der Beklagte wegen der Besonderheiten seines Arbeitsverhältnisses im Streitfall verpflichtet, den von ihm zugesagten, aber bisher nicht fertiggestellten Abschlußbericht noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erstellen. Der Beklagte habe als wissenschaftlicher Angestellter weitgehend selbständig gearbeitet. Es sei ihm daher selbst überlassen gewesen, wie er die im Arbeitsvertrag vereinbarten Aufgaben erfülle. Im Rahmen des Arbeitsverhältnisses habe der Beklagte unbestritten zugesagt, den Abschlußbericht bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses fertigzustellen. Deswegen habe die Klägerin keine Veranlassung gehabt, durch weitere Weisungen oder Kontrollen die Arbeitsleistung des Beklagten zu überwachen. Der Beklagte habe seine Zusage über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus mit Schreiben vom 4. Juli 1988 bekräftigt und sich dadurch zur Fertigstellung des Abschlußberichts auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gebunden. Aus diesem Schreiben sei andererseits ebenfalls erkennbar, daß der Beklagte den Arbeitsaufgaben für sein eigenes Entwicklungsbüro gegenüber seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen den Vorzug eingeräumt habe. Er habe damit den Bereich erlaubter Nebentätigkeiten zu Lasten seiner arbeitsvertraglichen Pflichten ausgedehnt. Der Beklagte habe nicht substantiiert dargelegt, daß ihm die Forschungseinrichtungen nicht zur Verfügung gestanden hätten. Die Verurteilung zu einer angemessenen Entschädigung in Höhe von 70.000,-- DM sei gemäß § 61 Abs. 2 ArbGG gerechtfertigt. Die Klägerin habe auch die Ausschlußfrist des § 70 BAT eingehalten, denn sie habe den Abschlußbericht mit Schreiben vom 19. Dezember 1988 angemahnt.

II.Die Revision wendet sich gegen diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts im wesentlichen mit der Begründung, daß die Klägerin vom Beklagten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Arbeitsleistungen mehr verlangen könne. Darüber hinaus ergibt sich nach Auffassung des Beklagten aus dem Schreiben vom 4. Juli 1988 an Herrn Prof. Dr. B keine selbständige Verpflichtung des Beklagten zur Anfertigung des Abschlußberichts über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus.

Diese Ausführungen der Revision vermögen nicht zu überzeugen. 1.Das Berufungsgericht geht zutreffend von dem Grundsatz aus, daß ein Arbeitnehmer wegen seiner Bindung an eine feste Arbeitszeit die nicht erbrachte Arbeitsleistung nicht mehr nachholen kann. Insoweit ist ihm die Arbeitsleistung unmöglich geworden mit der Folge, daß der Arbeitgeber gemäß § 325 BGB Schadensersatz anstelle der nicht erbrachten Arbeitsleistung verlangen kann (vgl. BGH Urteil vom 7. Dezember 1987 - II ZR 206/87 - DB 1988, 387, 388). Insoweit sieht man den Dienstvertrag als absolutes Fixgeschäft an, so daß die versäumte Dienstleistung nicht mehr nachgefordert werden kann.

2.Allerdings ist diese Auffassung nicht unbestritten. Es wird demgegenüber darauf hingewiesen, daß es letztlich eine Frage der Ausgestaltung der arbeitsvertraglichen Beziehungen ist, ob nicht termingerecht erbrachte Arbeitsleistungen nachholbar sind und der Arbeitnehmer mit der Vertragserfüllung gegebenenfalls nur in Verzug gerät. Diese Auffassung vertritt insbesondere von Stebut (Leistungsstörungen im Arbeitsverhältnis, RdA 1985, 66 ff.), der darauf hinweist, daß für Arbeitsverhältnisse mit Gleitzeitregelungen schon die Behauptung, Arbeit werde grundsätzlich während eines vorher bestimmten Zeitraums geschuldet, nicht mehr aufrecht zu halten sei. Darüber hinaus lasse die AZO die Nachholung vorher ausgefallener Arbeitszeiten zu.

3.Im Streitfall bedarf es keiner Auseinandersetzung mit diesen gegensätzlichen Positionen. Das Landesarbeitsgericht ist aufgrund der im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beklagte den bisher nicht fertig gestellten Abschlußbericht nachliefern muß. Diese Verpflichtung ist nicht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unmöglich geworden. Zwar ist es in einem Arbeitsverhältnis im allgemeinen nicht dem Arbeitnehmer überlassen, wann er die versprochenen Dienste leistet; er hat sie vielmehr während eines bestimmten Zeitraumes zu erbringen. Dann gehört diese Festlegung zum Inhalt der Leistung (Staudinger/Richardi, BGB, 12. Aufl., § 611 Rz 311).

Das schließt umgekehrt aber nicht aus, daß im Einzelfall der Arbeitnehmer in der Gestaltung seiner Arbeitszeit freier gestellt ist. Davon ist im Streitfall auszugehen, weil nach den für die Revisionsinstanz bindenden Tatsachenfeststellungen des Landesarbeitsgerichts es dem Beklagten "weitgehend überlassen" war, "wie er die im Arbeitsvertrag angesprochenen Aufgaben erfüllt". Er hat, "was sich aus der Natur seiner Dienstleistung zwingend ergibt, offenbar weitgehend selbständig gearbeitet" (vgl. II.2 - S. 14 - der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils). Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß der Beklagte im Rahmen seiner genehmigten Nebentätigkeit auf Kosten der Arbeitszeit im Arbeitsverhältnis mit der Klägerin eigene Forschungsvorhaben verwirklicht hat. Das ergibt sich aus den Ausführungen des Beklagten in seinem Schreiben vom 4. Juli 1988 an Herrn Prof. Dr. B . In diesem Brief entschuldigt er sich ausdrücklich dafür, daß er in seinem eigenen Ingenieur- und Entwicklungsbüro ein termingebundenes Forschungsvorhaben vordringlich bearbeiten müsse und dadurch mit der Abgabe des Abschlußberichts zwangsläufig in Verzug geraten werde und diesen erst nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bis zum 10. August 1988 fertigstellen könne. Wenn der Beklagte sich danach im Arbeitsverhältnis mit der Klägerin die Arbeitszeit einfach "genommen hat", die er in seiner Nebentätigkeit zur Entwicklung eines eigenen Forschungsvorhabens benötigte und deswegen anbietet, den Forschungsbericht nachträglich zu erstellen, dann ist diese erfolgsorientierte Arbeitsleistung nicht unmöglich geworden, sondern nachholbar. Die Arbeitsleistung des Beklagten hatte zum Ziel, den von ihm geforderten abschließenden Forschungsbericht erstellen zu lassen, wie sich auch aus der Aufgabenbeschreibung im Arbeitsvertrag ergibt. Unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes wird man dem Beklagten zumuten müssen, sich nunmehr die Zeit zu nehmen, die er während des Arbeitsverhältnisses versäumt hat, um den Forschungsbericht fertigzustellen. Nachdem er den von ihm selbst angebotenen Termin (10. August 1988) nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses überschritten hat, ist er in Verzug geraten. Die Klägerin ist deswegen berechtigt, neben dem Verspätungsschaden (§ 286 BGB) nach wie vor die ursprünglich geschuldete Leistung zu fordern. Das ist der Abschlußbericht.

III.Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zur Anwendung des § 61 Abs. 2 ArbGG zur Festsetzung einer Entschädigung in Höhe von 70.000,-- DM für den Fall einer verspäteten Leistung sind frei von Rechtsirrtum. Die Revision wendet sich gegen die Anwendung des § 61 Abs. 2 Satz 1 ArbGG zunächst mit der Begründung, daß der Beklagte nicht mehr zur Dienstleistung verpflichtet sei und daher gegen ihn auch keine Entschädigungsleistung festgesetzt werden könne. Das ist deswegen nicht richtig, weil, wie schon dargelegt, der Beklagte den Abschlußbericht noch erstellen muß. Darüber hinaus wirft die Revision dem Landesarbeitsgericht vor, daß es sich bei der Bemessung der Entschädigungshöhe "rechtsirrig an den Gehaltsaufwendungen der Klägerin während des bestehenden Arbeitsverhältnisses" orientiert habe. Diese Überlegungen des Landesarbeitsgerichts sind richtig, weil das Gericht bei der Festsetzung einer Entschädigung den tatsächlich eingetretenen Schaden berücksichtigen muß, wenn auch die festgesetzte Entschädigung im Einzelfall nicht dem tatsächlich eingetretenen Schaden der Höhe nach entsprechen muß.

IV.Das Berufungsgericht hat zu Recht die Anwendung des § 70 BAT (Ausschlußfrist) abgelehnt. Dagegen wird von der Revision auch nichts mehr vorgebracht.

Dr. Thomas Dr. Olderog Dr. Reinecke

Ehrenamtlicher Richter Fischer

kann wegen Beendigung der Amts- Schwitzer

zeit nicht mehr unterschreiben.

Dr. Thomas

 

Fundstellen

Dokument-Index HI439985

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