Entscheidungsstichwort (Thema)

Kürzung der Leistungen von Unterstützungskassen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der unverfallbare Teil einer Versorgungsanwartschaft kann wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Arbeitgebers nur gekürzt werden, wenn und soweit der gesetzliche Insolvenzschutz eingreift. Das gilt auch bei Unterstützungskassen, obwohl deren Leistungen unter Ausschluß des Rechtsanspruchs gewährt werden.

2. Soweit das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, daß Unterstützungskassen aus "triftigen Gründen" sogar den unverfallbaren Teilbetrag der Versorgungsanwartschaften kürzen können (BVerfG 19.10.1983 2 BvR 298/81 = BVerfGE 65, 196 = AP Nr 2 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen), betrifft diese Rechtsprechung nur sogenannte "Altfälle", in denen das Arbeitsverhältnis schon vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes geendet hatte.

3. Der noch nicht erdiente Teilbetrag von Versorgungsanwartschaften ist in seinem Bestand weniger geschützt. Insoweit kommt bei Leistungen von Unterstützungskassen eine Kürzung schon dann in Betracht, wenn sich das Trägerunternehmen zwar in Schwierigkeiten, aber noch nicht in einer Notlage befindet (Ergänzung des Urteils vom 17. April 1985 3 ABR 72/83 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

 

Normenkette

BGB § 242; BetrAVG §§ 7, 9; BetrVG § 87; BetrAVG §§ 1-2, 10

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Entscheidung vom 09.02.1983; Aktenzeichen 2 Sa 864/82)

ArbG Köln (Entscheidung vom 06.05.1982; Aktenzeichen 11/6 Ca 10121/81)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438400

BAGE 48, 258-272 (LT1-3)

BAGE, 258

DB 1985, 2615-2617 (LT1-3)

BetrR 1986, 100-106 (LT1-3)

BetrAV 1986, 177-180 (LT1-3)

BlStSozArbR 1985, 363-363 (T)

JR 1986, 528

KTS 1986, 125-132 (LT1-3)

NZA 1986, 60-62 (LT1-3)

SAE 1986, 94-98 (LT1-3)

ZIP 1986, 108-113 (LT1-3)

AP § 1 BetrAVG Unterstützungskassen (LT1-3), Nr 6

AR-Blattei, Betriebliche Altersversorgung Entsch 164 (LT1-5)

AR-Blattei, ES 460 Nr 164 (LT1-5)

EzA § 1 BetrAVG Unterstützungskasse, Nr 1 (LT1-3)

VersR 1986, 1110-1112 (LT1-3)

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