Leitsatz (redaktionell)

1. Der Anspruch aus GewO § 133c Abs 2 S 1 auf Fortzahlung des Gehaltes während unverschuldeter Krankheit setzt grundsätzlich voraus, daß der Angestellte ohne die Erkrankung hätte arbeiten können und arbeiten müssen und dann einen Gehaltsanspruch gehabt hätte.

2. Erkrankt ein Angestellter in einer Zeit, für die er ohne Gehaltsfortzahlung beurlaubt ist, so hat er daher in aller Regel keinen Anspruch auf Fortzahlung des Gehaltes.

3. Wird einem Angestellten für die Zeit im Anschluß an seinen ihm zustehenden bezahlten Urlaub noch eine unbezahlte Freizeit gewährt und wird der Angestellte während seines ihm zustehenden bezahlten Urlaubes ohne Verschulden durch Erkrankung arbeitsunfähig, so ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte die Parteiabsprache über die Gewährung der unbezahlten Freizeit dahin zu verstehen, daß der Arbeitnehmer gemäß Urlaubsgesetz Berlin § 11 seinen bezahlten Urlaub abbrechen darf und den unbezahlten Urlaub nicht zu nehmen braucht. In einem solchen Fall kann er dann im Rahmen des GewO § 133c Abs 2 Gehaltsfortzahlung aus Anlaß der Krankheit nicht nur für die Dauer des abgebrochenen bezahlten, sondern auch des nicht in Anspruch genommenen unbezahlten Urlaubs verlangen.

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Entscheidung vom 10.05.1960; Aktenzeichen 1 Sa 12/60)

 

Fundstellen

BB 1961, 902 (LT1-3)

DB 1961, 1135 (LT1-3)

RdA 1961, 380 (LT1-3)

SAE 1962, 47 (LT1-3)

AP § 133c GewO (LT1-3), Nr 4

AR-Blattei, ES 1000 Nr 45 (LT1-3)

AR-Blattei, Krankheit des Arbeitnehmers Entsch 45 (LT1-3)

ArbuR 1961, 249 (LT1-3)

ArbuR 1961, 348 (LT1-3)

EzA § 133c GewO, Nr 2

PraktArbR BGB § 616, Nr 191 (LT1-3)

WA 1961, 147 (LT1-3)

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