Leitsatz (redaktionell)

1. GG Art 12 Abs 1 steht der Kündigung eines Lehrers während der schulpraktischen Ausbildung nach dem Berliner Lehrerbildungsgesetz nicht entgegen.

2. GG Art 33 Abs 2 kann zur Unwirksamkeit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen, wenn der Arbeitnehmer einen unmittelbaren Wiedereinstellungsanspruch haben würde. Das setzt jedoch voraus, daß entsprechende Eignung, Befähigung und fachliche Leistung iS vom GG Art 33 Abs 2 vorliegen.

3. "Eignung" iS von GG Art 33 Abs 2 umfaßt auch die Bereitschaft, der dem Amt entsprechenden politischen Treuepflicht zu genügen; das gilt insbesondere für Lehrer, die Schulunterricht halten. Deshalb kann einem Lehrer wegen aktiver Mitgliedschaft in einer verfassungswidrigen Organisation und entsprechender Betätigung auch während der schulpraktischen Ausbildung gekündigt werden.

4. Die politische Treuepflicht von Angestellten des öffentlichen Dienstes besteht bereits nach BAT § 8, so daß es nicht darauf ankommt, ob im Einzelfall das Gelöbnis nach BAT § 6 abgelegt wurde.

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Entscheidung vom 22.01.1976; Aktenzeichen 7 Sa 103/75)

 

Fundstellen

BAGE 29, 247-265 (LT1-4)

NJW 1978, 69

NJW 1978, 69-72 (LT1-4)

ARST 1978, 35-36 (LT3)

AP, (LT1-4)

AR-Blattei, Öffentlicher Dienst Entsch 187 (LT1-4)

EzA, (LT1-4)

PersV 1979, 203-209 (LT1-4)

RiA 1978, 97 (T1-3)

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