Leitsatz (redaktionell)

1. Ist dem Arbeitgeber zZt der von ihm erklärten Kündigung die Schwangerschaft der Arbeitnehmerin nicht bekannt, dann behält die Arbeitnehmerin den Kündigungsschutz des MuSchG § 9 Abs 1, wenn sie die Schwangerschaft innerhalb einer Woche nach Zugang der Kündigung dem Arbeitgeber mitteilt. Die Wochenfrist wird auch durch die Mitteilung der Arbeitnehmerin gewahrt, eine Schwangerschaft sei wahrscheinlich oder werde vermutet.

2. Bei Mitteilung einer blossen Vermutung der Schwangerschaft kann der Arbeitgeber von der Arbeitnehmerin den Nachweis der Schwangerschaft durch das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme verlangen. Der Arbeitgeber kann auch auf seine Kosten die Beibringung eines Schwangerschaftsfrühtests fordern. Einem solchen Verlangen muß die Arbeitnehmerin innerhalb angemessener Frist nachkommen. Ob sich die Versäumung der Frist auf den Kündigungsschutz des MuSchG § 9 Abs 1 auswirkt, bleibt dahingestellt.

 

Normenkette

MuSchG § 9 Fassung: 1952-01-24

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 23.07.1959; Aktenzeichen 2 Sa 242/59)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437310

BAGE 11, 115 (LT1-2)

BAGE, 115

BB 1961, 828 (LT1-2)

DB 1961, 1036 (LT1-2)

NJW 1961, 1694

NJW 1961, 1694 (LT1-2)

BlStSozArbR 1961, 304 (LT1-2)

SAE 1962, 41 (LT1-2)

AP § 9 MuSchG (LT1-2), Nr 23

AR-Blattei, ES 1220 Nr 11 (LT1-2)

AR-Blattei, Mutterschutz Entsch 11 (LT1-2)

ArbuR 1961, 218 (LT1-2)

ArbuR 1961, 380 (LT1-2)

EzA § 9 aF MuSchG, Nr 1

JVBl 1961, 237 (LT1-2)

MDR 1961, 798

PraktArbR MuSchG § 9, Nr 131 (LT1-2)

PraktArbR MuSchG §§ 9, 10, Nr. 105 (LT1-2)

WA 1961, 138 (LT1-2)

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