Wettbewerbsregistergesetz: Am 29.7.2017 ist nunmehr das Gesetz zur Errichtung und zum Betrieb eines Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen (Wettbewerbsregistergesetz – WRegG) in Kraft getreten. Melde- und Abfragepflicht: Nach § 1 Abs. 1 WRegG wird das Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt eingerichtet. Das Wettbewerbsregister wird in Form einer elektronischen Datenbank geführt, § 1 Abs. 3 WRegG. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 WRegG sind die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet, die Registerbehörde über eintragungsrelevante Rechtsverstöße zu informieren; der Umfang der zu übermittelnden Daten ergibt sich aus § 3 Abs. 1 WRegG. Die meldepflichtigen Behörden müssen die Umstände mitteilen, die die Zurechnung des Fehlverhaltens zu dem Unternehmen begründen; eine Zurechnung von Rechtsverstößen im Konzern ist nicht vorgesehen (vgl. Seeliger / Gürer, BB 2017, 1731, 1732). Korrespondierend zu der Meldepflicht der Strafverfolgungsbehörden ist in § 6 WRegG eine Abfragepflicht der öffentlichen Auftraggeber nach § 99 GWB ab einem geschätzten Auftragswert von 30.000 EUR (ohne USt.) geregelt. Unterhalb dieses Schwellenwerts ist die Abfrage in das Belieben der öffentlichen Auftraggeber gestellt (vgl. Fülling / Freiberg, NZBau 2018, 259, 262).

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