Kein Verlust des Beamtenstatus bei Einstellung nach § 153a StPO ...: Nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 BBG und § 24 Abs. 1 Nr. 1 BeamtenStG endet ein Beamtenverhältnis durch Verlust der Beamtenrechte auf Grund einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr (die § 41 Abs. 1 Nr. 2 BBG bzw. § 24 Abs. 1 Nr. 2 BeamtenStG sind für Steuerstrafverfahren nicht von Relevanz). Notwendig ist eine Verurteilung im ordentlichen Strafverfahren; ein rechtskräftiger Strafbefehl ist nicht ausreichend (vgl. BVerwG v. 8.6.2000 – 2 C 20/99, NJW 2000, 3297). Der Verlust des Beamtenstatus nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 BBG und § 24 Abs. 1 Nr. 1 BeamtenStG droht bei einer Einstellung nach § 153a StPO also nicht.

... aber disziplinarrechtliche Folgen möglich: Allerdings sind auch unterhalb der schärfsten Sanktion des Verlustes des Beamtenstatus disziplinarrechtliche Folgen möglich, vgl. § 77 BBG bzw. § 47 BeamtenStG. Gemäß § 5 Abs. 1 BDG bzw. § 5 Abs. 1 LDG NRW kommen als Disziplinarmaßnahmen der Verweis, die Geldbuße, die Kürzung der Dienstbezüge, die Zurückstufung sowie – als ultima ratio – die Entfernung aus dem Dienstverhältnis in Betracht (vgl. Glöckle, PStR 2022, 256, 259). Nach § 13 Abs. 2 S. 1 bis 3 LDG NRW bzw. § 13 Abs. 1 S. 2 bis 4 BDG ist die Maßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Die Disziplinarmaßnahme ist aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu bestimmen. Dabei ist fallbezogen dem auch im Disziplinarrecht geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen (vgl. etwa BVerwG v. 28.7.2011 – 2 C 16/10, BVerwGE 140, 185).

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