Kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot: Die o.g. Mitteilungspflichten zeigen, dass Straf- und Disziplinarverfahren eng miteinander verbunden sind. Gleichwohl kommen den Verfahren unterschiedliche Zwecke zu. Das Disziplinarrecht sichert die Funktionsfähigkeit und das Ansehen des Beamtentums, während die strafrechtliche Sanktion general- und spezialpräventiven Zwecken Rechnung trägt – es kommt damit zu keinem Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot aus Art. 103 Abs. 3 GG (vgl. Glöckle, PStR 2022, 256, 257).

Der Abschluss eines Strafverfahrens bleibt jedoch für die disziplinarrechtliche Beurteilung nicht unberücksichtigt. Ist gegen einen Beamten eine Strafe verhängt worden, so darf wegen desselben Sachverhalts ein Verweis oder eine schwächere Disziplinarmaßnahme nicht zusätzlich verhängt werden, § 14 Abs. 1 Var. 1 BDG bzw. § 14 Abs. 1 Var. 1 LDG NRW. In Disziplinarverfahren gegen Bundesbeamte ist der rechtskräftigen Strafe die Erfüllung einer Geldauflage nach § 153a StPO gleichgestellt, § 14 Abs. 1 Var. 2 BDG.

Bei vorheriger Einstellung eines Ermittlungsverfahrens nach § 153a StPO dürfen wegen desselben Sachverhalts ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts als Disziplinarmaßnahmen nicht ausgesprochen werden (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 BDG); eine Kürzung der Dienstbezüge darf nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG).

Beachten Sie: In den Landesdisziplinargesetzen finden sich entsprechende Regelungen, die in ihrer konkreten Ausgestaltung aber z.T. unterschiedlich sind (vgl. etwa § 34 Abs. 1 Nr. 2 LDG BaWü, Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 LDG Bayern).

Ist eine Maßnahme nach diesen Regelungen unzulässig, muss das Disziplinarverfahren eingestellt werden bzw. es kann von der Einleitung des Disziplinarverfahrens abgesehen werden, wobei im zweiten Fall die hypothetischen Bemessungserwägungen für die ausgeschlossenen Disziplinarmaßnahmen und die sonstigen Gründe aktenkundig zu machen und dem Beamten bekanntzugeben sind (vgl. Herrmann, AnwBl. 2015, 667, 671).

Beraterhinweis Das Maßnahmenverbot gilt nur, soweit vollständige Sachverhaltsidentität besteht. Der in der Einstellungsverfügung zugrunde gelegte Sachverhalt und das Disziplinarverfahren müssen sich auf "denselben Sachverhalt" beziehen. Das festgestellte Dienstvergehen darf nicht über den Sachverhalt des rechtskräftig abgeschlossenen Steuerstrafverfahrens hinausgehen (vgl. Herrmann, AnwBl. 2015, 667, 671).

Ist bereits ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung der Dienstbezüge im Wege der Disziplinarverfügung unanfechtbar ausgesprochen worden, ist diese auf Antrag des Beamten aufzuheben und das Verfahren einzustellen, wenn wegen desselben Sachverhalts eine unanfechtbare Entscheidung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren ergangen ist, nach der eine Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre (vgl. Füllsack / Bürger, BB 2012, 3201, 3205).

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