(1) 1Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz erlässt die Bundesregierung. 2Rechtsverordnungen nach § 4 Absatz 2 und § 30 Absatz 2[2] erlässt abweichend von Satz 1 das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, im Falle des § 4 Absatz 2[3] im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen.

 

(2) Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

 

(3) Bei Vorschriften, welche den Kapital- und Zahlungsverkehr oder den Verkehr mit Auslandswerten und Gold betreffen, ist das Benehmen mit der Deutschen Bundesbank herzustellen.

 

(4) 1Die Rechtsverordnungen sind unverzüglich nach ihrer Verkündung dem Bundestag und dem Bundesrat mitzuteilen. 2Der Bundesrat kann binnen vier Wochen gegenüber dem Bundestag Stellung nehmen. 3Die Rechtsverordnungen sind unverzüglich aufzuheben, soweit es der Bundestag binnen vier Monaten nach ihrer Verkündung verlangt.

 

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden auf Rechtsverordnungen, durch welche die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gemäß § 4 Absatz 2 Beschränkungen des Güter-, Kapital- oder Zahlungsverkehrs mit dem Ausland angeordnet oder aufgehoben hat, und auf Rechtsverordnungen gemäß § 30 Absatz 2[4].

[1] § 12 in Kraft ab 1.8.2013 (Art. 4 des Gesetzes zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts, geändert durch das Gesetz zur Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens).
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen. Anzuwenden ab 09.06.2021.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen. Anzuwenden ab 09.06.2021.
[4] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen. Anzuwenden ab 09.06.2021.

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