Da sich bei der Umsatzsteuer eigentlich die meisten Vorschriften auf den Umsatz und nicht auf den Unternehmer beziehen, gibt es auch Einschränkungen beim Vorsteuerabzug bei Unternehmen, die normalerweise voll vorsteuerabzugsberechtigt wären. Bei nachfolgenden Umsätzen ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen bzw. eingeschränkt:

  • Ausschluss des Vorsteuerabzuges bei bestimmten Repräsentationsaufwendungen: Es sind Vorsteuerbeträge vom Abzug ausgeschlossen, die auf Aufwendungen entfallen, für die das einkommensteuerliche Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 - 4, 7, oder des § 12 Nr. 1 EStG gilt. Bewirtungsaufwendungen bleiben, soweit einkommensteuerlich § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt (30 %), umsatzsteuerlich von der Abzugsbeschränkung jedoch ausgenommen.[1]

     
    Hinweis

    Geschenke an Kunden

    Die Umsatzsteuer für Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmers sind, ist vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Geschenke an einen Empfänger zusammengerechnet 35 EUR (ohne Umsatzsteuer) übersteigen.[2]

    Die Freigrenze ist für Umsatzsteuerzwecke auf das Kalenderjahr je Beschenkter/Beschenktem zu beziehen. Bei der Prüfung des Überschreitens der 35 EUR-Grenze sind auch Geldgeschenke einzubeziehen.

  • Beabsichtigt der Unternehmer bereits bei Leistungsbezug, die bezogene Leistung nicht für seine unternehmerische Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für unentgeltliche Wertabgaben i. S. d. § 3 Abs. 1b oder 9a UStG zu verwenden, ist er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.[3]

     
    Hinweis

    Geschenke an Arbeitnehmer

    Bei Geschenken an Arbeitnehmer über 60 EUR inklusive Umsatzsteuer ist grundsätzlich der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Dafür entfällt aber die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe. Ein typischer Fall wäre der Kauf eines Präsentkorbes bei einem Einzelhändler über 60 EUR, der am nächsten Tag dem Arbeitnehmer übergeben wird. Bei Geschenken aus dem Warensortiment eines Unternehmens, bei dem bereits der Vorsteuerabzug durchgeführt wurde, erfolgt hingegen eine Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe.

    Geschenke an Arbeitnehmer bis 60 EUR brutto werden hingegen als sog. betriebsübliche Aufmerksamkeiten angesehen und der Vorsteuerabzug bleibt erhalten. Die Freigrenze von 60 EUR ist anlassbezogen, wird nicht pro Arbeitnehmer für all seine Geschenke zusammengerechnet und kann daher prinzipiell auch mehrmals im Jahr angewendet werden, wenn mehrere Anlässe vorliegen. Aufmerksamkeiten sind also Sachzuwendungen (z. B. Blumen, Genussmittel, ein Buch oder ein Tonträger), die dem Mitarbeiter oder seinem Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses (z. B. Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes oder Dienstjubiläum) zugewendet werden.[4]

  • Vorsteuerbeträge für ein dem Unternehmen zugeordnetes teilunternehmerisch genutztes Grundstück sind vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfallen.[5]
  • kein Vorsteuerabzug, wenn der Eingangsumsatz für eine nicht wirtschaftliche Tätigkeit bestimmt ist.
  • kein Vorsteuerabzug bei unrichtigem und unberechtigtem Steuerausweis.[6]
 
Hinweis

Versagung des Vorsteuerabzugs bei Steuerhinterziehung

Nach einer im Rahmen des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität ("JStG 2019") zum 1.1.2020 eingeführten Neuregelung (§ 25f UStG) wird einem Unternehmer der Vorsteuerabzug versagt, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit der von ihm erbrachten Leistung oder seinem Leistungsbezug an einem Umsatz beteiligt, bei dem der Leistende oder ein anderer Beteiligter auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe in eine Umsatzsteuer-Hinterziehung einbezogen war.[7]

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