Zusammenfassung

 
Begriff

Der Arbeitgeber wendet den Arbeitnehmern häufig neben dem Barlohn auch Sachbezüge zu. Hierbei kann es sich sowohl um Dienstleistungen als auch um Gegenstände handeln. Solche Zuwendungen unterliegen in vielen Fällen der Umsatzsteuer. Welche Umsatzsteuer dabei zu berechnen ist, hängt entscheidend davon ab, ob die Sachbezüge an die Arbeitnehmer als Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung, verbilligt oder sogar unentgeltlich gewährt wurden. Bei unentgeltlichen Zuwendungen ist regelmäßig aus den Anschaffungskosten der Vorsteuerabzug auszuschließen, sodass die Zuwendung nicht mehr der Umsatzsteuer unterliegt. In Einzelfällen, wie insbesondere bei Mahlzeiten, können aus Vereinfachungsgründen die lohnsteuerlichen Werte übernommen werden. Allerdings stellen die Aufmerksamkeiten und Leistungen im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers die Ausnahmen dar. Diese unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Der Vorsteuerabzug bleibt dagegen hiervon unberührt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Vorschriften ergeben sich insbesondere aus § 3 Abs. 1b Nr. 2 UStG, § 3 Abs. 9a UStG und § 10 Abs. 4 und 5 UStG. Hierzu sind die Verwaltungsanweisungen nach Abschn. 1.8 und Abschn. 3.2–3.4 UStAE zu beachten.

Umsatzsteuer

1 Überblick

 
Wichtig

Kein Vorsteuerabzug bei Geschenken an Arbeitnehmer

Bei unentgeltlichen Sachzuwendungen (Geschenken) an Arbeitnehmer liegen grundsätzlich keine steuerbaren Wertabgaben vor, weil der Arbeitgeber aus solchen Leistungsbezügen keinen Vorsteuerabzug hat. Denn unentgeltliche Zuwendungen sind keine wirtschaftlichen Tätigkeiten, die für einen Vorsteuerabzug erforderlich wären. Die besonderen Regelungen für sog. "Aufmerksamkeiten" und Geschenke aus dem Sortiment des Unternehmens sind zu beachten.

[1]

2 Steuerbare Umsätze

Sachzuwendungen können der Umsatzsteuer unterliegen, auch wenn der Arbeitnehmer kein konkretes Entgelt hierfür aufwendet. Insbesondere können die Sachzuwendungen als Vergütung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gewährt werden. Danach führen folgende Zuwendungsarten zu steuerbaren Umsätzen.

2.1 Tauschähnlicher Umsatz

Wendet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern als Vergütung für geleistete Dienste neben dem Barlohn auch einen Sachlohn zu, bewirkt er mit dieser Sachzuwendung eine entgeltliche Leistung. Die Gegenleistung besteht in der anteiligen Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Mithin liegt ein gewöhnlicher Leistungsaustausch[1] vor.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitgeber überlässt Dienstfahrzeug für Privatfahrten

Der Arbeitgeber überlässt an den Arbeitnehmer ein unternehmerisches Fahrzeug dauerhaft zur privaten Nutzung.

Die Überlassung ist nicht unentgeltlich im steuerlichen Sinne. Vielmehr erwartet der Arbeitgeber die anteilige Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Die Nutzungsüberlassung erfolgt mithin entgeltlich im Rahmen eines Leistungsaustauschs und unterliegt deshalb der Umsatzsteuer.[2] Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber aus der Anschaffung keinen Vorsteuerabzug hatte.

[2] Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Überlassung von Kraftfahrzeugen an Arbeitnehmer zu deren privater Nutzung vgl. BMF, Schreiben v. 27.8.2004, BStBl 2004 I S. 864, Tz. 4.

2.2 Verbilligte Sachzuwendungen

Lieferungen und sonstige Leistungen, die der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer oder deren Angehörige aufgrund des Dienstverhältnisses gegen ein besonders berechnetes Entgelt, aber verbilligt, ausführt, sind wie alle entgeltlichen Umsätze steuerbar.[1] Allerdings ist besonders zu untersuchen, mit welchem Wert solche Leistungen besteuert werden.[2]

 
Praxis-Beispiel

Verkauf von Handelsware unter dem Einkaufspreis

Der Arbeitgeber verkauft an den Arbeitnehmer Handelsware unter dem Einkaufspreis.

Hier liegt zunächst ein ganz normaler Leistungsaustausch vor, der der Umsatzsteuer unterliegt. Allerdings ist die Bemessungsgrundlage für diesen Umsatz noch besonders zu untersuchen.

[2] S. gesonderter Abschnitt.

2.3 Unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands

Die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch den Arbeitgeber an sein Personal für dessen privaten Bedarf wird einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt.[1] Voraussetzung hierfür ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, liegt kein Umsatz i. S. des Umsatzsteuerrechts vor.

Nach den Grundsätzen des Vorsteuerabzugs[2] sind aber diese Sachverhalte zusätzlich auf nichtwirtschaftliche Tätigkeiten zu überprüfen. Denn Leistungsbezüge mit der Absicht, diese unmittelbar und ausschließlich für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten – unentgeltliche Zuwendungen – zu verwenden, führen regelmäßig zum nichtunternehmerischen Leistungsbezug und folglich zum Vorsteuerausschluss. In diesem Fall ist dann keine Entnahmebesteuerung im Rahmen der unentgeltlichen Zuwendung vorzunehmen, da der Gegenstand gar nicht mehr ins Unternehmensvermögen gelangt.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitgeber gibt dem Arbeitnehmer ein Geschenk

Der Arbeitgeber schenkt dem Arbeitnehmer anlässlich dessen Arbeitnehmerjubiläums einen Gegenstand im Wert von 1.000 EUR. Der Arbeitgeber hat für die Anschaffun...

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