Leitsatz

Von der Rückforderung von Kindergeld gegenüber dem nachrangig Berechtigten kann aus Billigkeitsgründen nicht nur abgesehen werden, wenn eine vom vorrangig Berechtigten unterschriebene Weiterleitungserklärung auf amtlichem Vordruck vorliegt, sondern auch dann, wenn die Unterschrift aus Verärgerung verweigert wird.

 

Sachverhalt

Der Kläger beantragte als Vater seiner beiden Kinder Kindergeld. Das Kindergeld wurde von der Familienkasse auf das vom ihm angegebene Konto überwiesen. Im April 2004 erhielt Familienkasse davon Kenntnis, dass sich der Vater zum 1.9.2003 aus der bisherigen gemeinsamen Wohnung, in der er zusammen mit seinen Kindern und ihrer Mutter wohnte, abgemeldet hatte. Mit Antrag vom Februar 2005 beantragte die Mutter, die im finanzgerichtlichen Verfahren beigeladen worden war, Kindergeld. Die Beklagte hob mit Bescheid vom 15.12.2005 gegenüber dem Kläger die Kindergeldfestsetzung ab September 2003 auf und forderte das ausbezahlte Kindergeld nach § 37 Abs. 2 AO zurück. Das Einspruchsverfahren war erfolglos.

 

Entscheidung

Die Klage hatte hingegen Erfolg. Dem Vater steht zwar das Kindergeld für die Kinder ab September 2003 nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht mehr zu. Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO hat jedoch derjenige, auf dessen Rechnung eine Zahlung bewirkt wurde, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags, wenn u. a. eine Steuervergütung ohne rechtlichen Grund bezahlt worden ist. Leistungsempfänger ist derjenige, für den die Familienkasse habe bezahlen wollen, unabhängig davon, auf wessen Konto das Kindergeld geflossen ist. Ein nachrangig Berechtigter kann gegenüber dem Rückforderungsanspruch grundsätzlich nicht geltend machen, er habe das Kindergeld an die Kindesmutter als vorrangig Berechtigte weitergeleitet. Nur wenn die vorrangig Berechtigte auf dem amtlichen Vordruck bestätigt, dass sie das Kindergeld erhalten hat und ihren Anspruch als erfüllt ansieht, kann der Rückforderungsanspruch gegenüber dem nachrangig Berechtigten und der Kindergeldanspruch des vorrangig Berechtigten als erloschen behandelt werden. Dies gilt nach Ansicht des erkennenden Senats nicht ausnahmslos. Beim Vorliegen besonderer Voraussetzungen - wie die im Besprechungsfall, wenn die vorrangig Berechtigte die Unterschrift aus Verärgerung verweigert und ihr Verhalten darauf deuter, dass sie selbst ihren Kindergeldanspruch als erfüllt ansieht - ist von einer Weiterleitung auch dann auszugehen, wenn der amtliche Vordruck nicht ausfüllt ist.

 

Hinweis

Der zur Entscheidung berufene Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Das Revisionsverfahren wird beim BFH unter dem Az. III R 82/08 geführt.

 

Link zur Entscheidung

FG Nürnberg, Urteil vom 25.09.2008, IV 267/2006

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