Kurzbeschreibung

Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.

Vorbemerkung

Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG, Urteil v. 16.12.2021, 11 K 14197/2

Verfahren beim BFH: I R 7/22

Achtung

Erledigt durch Abgabe; neues Aktenzeichen: VI R 25/22; veröffentlicht am 19.1.2024.

Hinweis

Das Niedersächsische FG versagt hingegen einer ausländischen Betriebsstätte die Anerkennung als Arbeitgeber i. S. d. Art. 15 Abs. 2 Buchst. b OECD-MA (Niedersächsisches FG, Urteil v. 16.12.2021, 11 K 14197/20). Unter den wirtschaftlichen Arbeitgeberbegriff fielen vielmehr nur "rechtlich selbständige Personen".

Einspruch

Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s

sowie Adresse des/der Steuerzahler/s
 
   

An das

Finanzamt ...

Straße, Nr. ggf. Postfach

Postleitzahl, Ort
 
  Ort, Datum
   
Steuernummer:  

Lohnsteuer-Anmeldung für …. vom ..........

Ausländische Betriebsstätte als Arbeitgeber anzuerkennen
   
Einspruch  

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Einspruch gegen den o.g. Bescheid vom …………… ein.

Begründung:

Die im Inland ansässige Steuerpflichtige, X AG, verfügt über zahlreiche Zweigniederlassungen im europäischen und außereuropäischen Ausland. Im Streitjahr standen xx Personen in einem zivilrechtlichen Arbeitsverhältnis zur Steuerpflichtigen. Von diesen wurden xx Personen aber in ausländischen Zweigniederlassungen beschäftigt, wobei sie jeweils in dem betreffenden Beschäftigungsstaat auch wohnhaft waren.

In unregelmäßigen Abständen kamen die auslandsansässigen Arbeitnehmer für kurzfristige Dienstreisen nach Deutschland und waren hier insb. im Stammhaus der Steuerpflichtigen tätig. An diesen Inlandsdienstreisen nahmen die auslandsansässigen Arbeitnehmer ausschließlich im Interesse der jeweiligen Auslandsniederlassung teil. Die Niederlassungen trugen auch die komplette Tätigkeitsvergütung und Reisekosten der Arbeitnehmer.

Die Steuerpflichtige ist hinsichtlich des Arbeitslohns, der auf die inländischen Dienstreisen der auslandsansässigen Arbeitnehmer entfällt, nicht zum Lohnsteuerabzug verpflichtet. Dies ergibt sich aus den jeweiligen mit den Ansässigkeitsstaaten der Arbeitnehmer abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen, deren Regelungen dem Art. 15 Abs. 2 OECD-MA entsprechen.

Abweichend von Art. 15 Abs. 1 OECD-MA steht das Besteuerungsrecht bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nicht dem Tätigkeitsstaat, sondern vielmehr dem Ansässigkeitsstaat zu, wenn die Vergütungen an die Arbeitnehmer nicht von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der im Tätigkeitsstaat ansässig ist (Art. 15 Abs. 2 Buchst. b OECD-MA).

Als maßgeblicher Arbeitgeber in diesem Sinne sind hier die jeweiligen Auslandsniederlassungen anzusehen. Als Arbeitgeber i. S. v. Art. 15 Abs. 2 OECD-MA ist derjenige anzusehen, der die Vergütungen für die geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt. Dies erfolgt hier durch die jeweiligen Auslandsniederlassungen, die somit als wirtschaftlicher Arbeitgeber anzuerkennen sind.

Würde man den Auslandsniederlassungen als Betriebsstätten die Qualifikation als wirtschaftlicher Arbeitgeber absprechen, entstünde ein klarer Wertungswiderspruch zum sog. Authorized OECD-Approach (AOA), der gerade vorgibt, dass eine Betriebsstätte fiktiv als selbstständiges Unternehmen zu behandeln ist. In AOA-konformer Auslegung des Art. 15 Abs. 2 Buchst. b OEDC-MA ist deshalb eine Betriebsstätte als wirtschaftlicher Arbeitgeber anzuerkennen.

Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass für die auf die Inlandsdienstreisen der auslandsansässigen Arbeitnehmer entfallenden Arbeitslöhne keine Lohnsteuer abzuziehen und abzuführen ist und somit die Lohnsteuer in Höhe von xxxxxx EUR festgesetzt wird.

Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen I R 7/22 anhängig.

Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.

Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.

Mit freundlichen Grüßen

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