Kurzbeschreibung

Diese Übersicht führt 5 gesetzliche Möglichkeiten und praktische Tipps auf, um die Einstellung ausländischer Arbeitnehmer zu vereinfachen und zu beschleunigen.

Vorbemerkung

Die Einstellung von ausländischen Arbeitnehmern gestaltet sich oft schwierig und zieht sich über mehrere Monate hinweg. Durch die Nutzung passender gesetzlicher Möglichkeiten und praktischer Tricks, kann der Prozess verkürzt und vereinfacht werden. Diese Arbeitshilfe zeigt 5 hilfreiche Wege auf.

Hinweis

Grundsätzlich ist bei ausländischen Arbeitnehmern zwischen Ausländern aus den EU-Mitgliedstaaten sowie aus Norwegen, Liechtenstein, Island und der Schweiz und den Staatsangehörigen der Nicht-EU-Staaten, der sog. "Drittstaaten", zu unterscheiden. Aufgrund der umfassenden Gleichstellung der Staatsangehörigen aus EU-Mitgliedstaaten sowie aus Norwegen, Liechtenstein, Island und der Schweiz stellt die Beschäftigung dieser Gruppe keine besondere Herausforderung dar. Die nachfolgenden Hinweise beziehen sich daher vorwiegend auf Staatsangehörige aus Drittstaaten.

5 Tipps zur Vereinfachung und Beschleunigung des Einstellungsprozesses von ausländischen Arbeitnehmern

Tipp 1: Stellenausschreibung

Für Arbeitgeber besteht die Möglichkeit, offene Stellen auf der Make it in Germany-Jobbörse der Bundesregierung anzubieten. Dafür können 2 Optionen genutzt werden:

  • Meldung der Stelle bei der für das Unternehmen örtlich zuständigen Arbeitsagentur und Antrag, dass die Stellenanzeige auch auf www.make-it-in-germany.com veröffentlicht werden soll.
  • Online-Direktmeldung des Stellenangebots bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) unter Zustimmung zur Veröffentlichung auf "Make it in Germany". Erforderlich ist ein Benutzerkonto bei der Bundesagentur.

Tipp 2: Unterstützung beim Visumsverfahren

Für die Einreise nach Deutschland ist grundsätzlich ein Visum erforderlich.[1] Der ausländische Staatsangehörige muss das Visum regelmäßig vor der Einreise nach Deutschland in seinem Heimatland in der dortigen deutschen Auslandsvertretung beantragen.

Arbeitgeber können das Visumsverfahren begleiten, um die Bearbeitung eines entsprechenden Visumsantrags eines ausländischen Arbeitnehmers zu beschleunigen. Dafür sollte der Arbeitgeber Kontakt mit der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung im Heimatland aufnehmen.

Hinweis: Zuständigkeiten
  • Die Deutsche Auslandsvertretung im Heimatland des (zukünftigen) Mitarbeiters: Visumserteilung zur Einreise aus dem Heimatland nach Deutschland
  • Die jeweiligen "Zentralstellen Fachkräfteeinwanderung" der einzelnen Bundesländer: Durchführung des Vorabentscheidungsverfahrens vor der Einreise nach Deutschland
  • Die Ausländerbehörden in den jeweiligen Kommunen: Angelegenheiten, sobald sich der ausländische Staatsangehörige/Mitarbeiter bereits in Deutschland befindet.

Tipp 3: Einleitung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens

Als Arbeitgeber kann das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG genutzt werden, um das Verwaltungsverfahren zur Erteilung des Visums zeitlich abzukürzen. Das Verfahren kann auch durch bevollmächtigte Dritte durchgeführt werden.

Die wichtigsten Schritte in Kürze:

  • Bevollmächtigung seitens des Bewerbers: der Bewerber muss den Arbeitgeber (schriftlich oder elektronisch) mittels Vollmacht zur Durchführung des Verfahrens ermächtigen[2]
  • Kontaktaufnahme durch den Arbeitgeber zur "Zentralen Ausländerbehörde" des jeweiligen Bundeslandes
  • Der Arbeitgeber hat der Ausländerbehörde die erforderlichen Informationen und Unterlagen der ausländischen Fachkraft zur Verfügung zu stellen (Kontaktdaten und Qualifikationsnachweise)
  • Abschluss einer Vereinbarung mit der Ausländerbehörde einschließlich der Erteilung einer Verfahrensbevollmächtigung für die Ausländerbehörde
  • Durchführung des Verfahrens seitens der Ausländerbehörde (insbes. Anerkennung der Fachqualifikation), regelmäßig innerhalb von 2 Monaten
  • Gebührenzahlung (411 EUR) durch den Arbeitgeber

Tipp 4: Einleitung eines Vorabzustimmungsverfahrens

Durch das Vorabzustimmungsverfahren kann der Arbeitgeber durch die Bundesagentur für Arbeit prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für die Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen vorliegen. Ist dies der Fall, kann der Bewerber direkt einen Aufenthaltstitel beantragen. Der Arbeitgeber hat Planungssicherheit und das gesamte Verfahren wird durch die Vorabzustimmung zeitlich gestrafft. Eine erteilte Vorabzustimmung behält ihre Gültigkeit für 6 Monate. Das Verfahren ist kostenfrei.

Wichtig: Zustimmungsvorbehalt
Das Verfahren ist nur in den Fällen zulässig, in denen der Aufenthaltstitel unter einem Zustimmungsvorbehalt der Arbeitsagentur steht. Auskünfte dazu erteilt die Bundesagentur unter der gebührenfreien Beratungsnummer 0228 713 2000.

Die Voraussetzungen für das Vorabzustimmungsverfahren:

  • Der Arbeitnehmer benötigt für den Aufenthaltstitel die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit[3]
  • Der Arbeitgeber stellt einen Antrag auf Zustimmung zur Beschäftigung des Bewerbers
  • Das Verfahren wird eingeleitet durch die Antragstellung mit Hilfe der "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis" über das Online-Portal der Bundesagentur, darin enthalten si...

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