Die Thematik des Klimaschutzes und damit die Frage der Behandlung entsprechender Aufwendungen für solche Zwecke bekommt auch im betrieblichen Bereich eine immer größere Bedeutung. Neben den direkt betrieblich veranlassten Aufwendungen werden auch immer mehr freiwillige Kompensationen durchgeführt. Dabei kommt jede denkbare Aktivität, bei der Emissionen freigesetzt werden, in Betracht (z.B. Flugreisen, Bahn- oder Autofahren, der Gas-, Strom- oder Heizungsenergieverbrauch).

Ein BA-Abzug ist durchaus auch für diese freiwillige Kompensation durch den Erwerb von Emissionszertifikaten denkbar. Entscheidend für den BA-Abzug ist dabei nur, dass

  • die Aufwendungen betrieblich veranlasst sind,
  • den Aufwendungen Verträge zugrunde liegen, die einem Fremdvergleich standhalten,
  • die Aufwendungen begünstigten Institutionen zufließen (Vorteilseignung) und
  • dass die Aufwendungen nach den betrieblichen Verhältnissen und in Relation zu dem zu erwartenden betrieblichen Nutzen angemessen bzw. verhältnismäßig hoch sind.
 

Selbststudium nach § 15 FAO mit dem EStB: Zu diesem Beitrag finden Sie eine Lernerfolgskontrolle bis zum 31.12.2022 unter https://www.otto-schmidt.de/15fao

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