Zu den unter § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG fallenden Aufwendungen gehören auch Aufwendungen für die Anschaffung und Unterhaltung eines Pkws.

Keine festen Wertgrenzen: Allerdings kann dies nicht an festen Wertgrenzen (Höhe der Anschaffungskosten [AK]) festgemacht werden, d.h. die Angemessenheit von Aufwendungen für einen Pkw kann sich nicht schon aus dem Umstand ergeben, dass es sich um einen besonders teuren repräsentativen Wagen handelt. Denn ein Unternehmer, der in seinem Betrieb hohe Umsätze und Gewinne erzielt und häufig betrieblich veranlasste Fahrten über größere Strecken unternehmen muss, braucht sich bei der Anschaffung eines teuren und schnellen Wagens im Allgemeinen nicht entgegenhalten zu lassen, die Aufwendungen für diesen Wagen seien unangemessen.

Maßgebende Unterscheidungskriterien sind daher insbesondere

  • die Größe des Unternehmens,
  • die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg sowie
  • der Umfang und die Häufigkeit der privaten Pkw-Nutzung[2].

Die AK für einen Pkw i.H.v. 63.000 DM sind daher nicht unangemessen, wenn aufgrund der Größe des Unternehmens und der Fahrleistung des Unternehmers die Anschaffung eines repräsentativen und leistungsfähigen Fahrzeugs für den Geschäftserfolg als erforderlich angesehen wird[3].

Serienfahrzeug = kein Verweis auf preiswerteres Fahrzeug: Handelt es sich um ein Serienfahrzeug – d.h. um eine in Serienproduktion hergestellte Limousine und nicht um ein Sportfahrzeug oder um ein individuell hergestelltes Cabriolet – kann dem Steuerpflichtigen nicht vorgehalten werden, ein preiswerteres Fahrzeug (z.B. ein Mercedes 280 statt eines Mercedes 500) hätte seinem Repräsentationsbedürfnis ausreichend genügt[4].

Teurer Sportwagen: Im Einzelfall kann aber auch die Anschaffung eines teuren Sportwagens durchaus noch als angemessen angesehen werden. So hat das Hessische FG[5] entschieden, dass die Anschaffung eines Ferrari 328 GTS für 170.000 DM im Jahr 1989 durch einen Steuerbevollmächtigten

  • dem betrieblichen Repräsentationsbedarf sowie
  • der Steigerung des Geschäftserfolgs

geschuldet war, so dass § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG nicht zur Anwendung kam.

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