Ein Rechtsprechungs-Update

[Ohne Titel]

Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther[*]

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur unter bestimmten Voraussetzungen und dann ggf. noch der Höhe nach beschränkt als BA/WK absetzbar (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG). Mit der Einführung einer Homeoffice-Pauschale (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 4 EStG) für die Kalenderjahre 2020 und 2021 hat der Gesetzgeber auf die coronabedingt häufigere Nutzung der Privatwohnung zu betrieblichen/beruflichen Zwecken reagiert. Wir nehmen dies zum Anlass, auf die Abzugsmöglichkeiten, die bei einer betrieblichen/beruflichen Nutzung von Teilen der eigenen Wohnung bestehen, auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung einzugehen und insbesondere auf bestehende Gestaltungsmöglichkeiten und Risiken hinzuweisen.

[*] Der Autor war stellvertretender Vorsteher bei einem FA.

1. Problemstellung

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind aufgrund der Regelungen in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG grundsätzlich nicht bzw. nur unter eingeschränkten Voraussetzungen und dann ggf. auch der Höhe nach nur beschränkt als BA/WK abziehbar. Im Einzelnen kommt ein BA-/WK-Abzug nur in Betracht

  • in unbeschränkter Höhe, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen darstellt;
  • bis zur Höhe von max. 1.250 EUR, wenn ihm für seine berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz als das häusliche Arbeitszimmer (das nicht den Mittelpunkt seiner Gesamttätigkeit bildet) zur Verfügung steht.

Darüber hinaus greifen die Abzugsbeschränkungen nur, wenn es sich um ein häusliches Arbeitszimmer handelt.

2. Wann liegt ein häusliches Arbeitszimmer vor?

Der in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG nicht näher bestimmte Begriff des häuslichen Arbeitszimmers erfasst nach der BFH-Rechtsprechung das häusliche Büro, d.h.

  • einen Arbeitsraum,
  • der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und
  • vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient.

Gesamtbild der Verhältnisse: Es muss im konkreten Einzelfall anhand des Gesamtbilds der Verhältnisse entschieden werden, ob der jeweilige Raum dem Typus des Arbeitszimmers (noch) zugeordnet werden kann[1].

a) Einbindung in häusliche Sphäre

Der Arbeitsplatz eines Selbständigen ist keine Betriebsstätte, sondern ein den Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG unterliegendes häusliches Arbeitszimmer, wenn er einen Teil der Wohnung oder des Wohnhauses bildet. Beachten Sie: Dies gilt auch dann, wenn sich die zu Wohnzwecken genutzten Räume und die betrieblich genutzten Räume in einem ausschließlich vom Steuerpflichtigen genutzten Zweifamilienhaus befinden und zwischen ihnen keine der Allgemeinheit zugängliche oder von fremden Dritten benutzte Verkehrsfläche liegt[2].

Die Qualifikation eines in die häusliche Sphäre eingebundenen Raums als Betriebsstätte setzt eine nach außen erkennbare Widmung für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr voraus[3].

Zusätzliche Wohnung in Mehrfamilienhaus: Zwar fehlt es in der Regel an der Einbindung in die häusliche Sphäre, wenn der Steuerpflichtige in einem Mehrfamilienhaus zusätzlich zu seiner privaten Wohnung eine weitere Wohnung vollständig als Arbeitszimmer nutzt. Die häusliche Sphäre erstreckt sich jedoch dann auch auf die weitere, zu beruflichen Zwecken genutzte Wohnung im selben Haus, wenn bei wertender Betrachtung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein innerer Zusammenhang zwischen beiden Wohnungen besteht[4].

b) (Nahezu) ausschließliche Nutzung für betriebliche/berufliche Zwecke

Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt ferner voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird. Dagegen ist unerheblich, ob ein häusliches Arbeitszimmer für die Tätigkeit auch erforderlich ist.

Veranlassung durch die Einkünfteerzielung: Für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen genügt daher die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung[5]. Entsprechend können daher auch Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage abziehbar sein. Allerdings ist bei einer extrem geringen betrieblichen Nutzung bereits eine minimale anderweitige Nutzung des Raumes schädlich[6].

3. Häusliches Arbeitszimmer bei Vermietung an den Arbeitgeber/Auftraggeber

In wessen vorrangigem Interesse erfolgt die Büronutzung? Leistet der Arbeitgeber Zahlungen für ein im Haus oder in der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenes Büro, das der Arbeitnehmer für die Erbringung seiner Arbeitsleistung nutzt, so ist die Unterscheidung zwischen

  • Arbeitslohn und
  • Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV)

danach vorzunehmen, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Büros erfolgt[7].

a) (Miet-)Zahlungen = Arbeitslohn

D...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge