Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitszimmer für Photovoltaik-Anlage als Betriebsausgabe

 

Leitsatz (amtlich)

Ein häusliches Arbeitszimmer, das betrieblich ausschließlich für Arbeiten im Zusammenhang mit dem Betreiben einer Photovoltaik-Anlage auf dem Dach des Wohnhauses genutzt wird, kann auch bereits bei minimaler privater Mitbenutzung nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden, denn angesichts der äußerst geringfügigen betrieblichen Nutzung – nur wenige Stunden im Jahr – ist jegliche noch so geringe private Nutzung bereits schädlich.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b, § 12 Nr. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Kosten für ein Arbeitszimmer bei den Einkünften aus dem Betrieb einer Photovoltaik-Anlage als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute.

Beide Kläger erzielen Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. Die Klägerin erzielt außerdem gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage. Sie ermittelt ihren Gewinn durch Einnahmeüberschuss-Rechnung. Ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen gab die Klägerin im Streitjahr jährlich ab.

Für das Streitjahr 2010 errechnete die Klägerin einen Verlust in Höhe von 1.795,69 €. In den Betriebsausgaben enthalten sind Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in Höhe von 1.700,51 €. Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer entsprechen 8,1% der Gesamtkosten für das Wohnhaus der Kläger in Höhe von 21.229,84 € entsprechend dem Flächenanteil des Arbeitszimmers (11,93 qm) an der Gesamtwohnfläche (149,03 qm).

Das beklagte Finanzamt erkannte die Aufwendungen für das Arbeitszimmer im Einkommensteuerbescheid vom 05.09.2012 nicht an. Die gewerblichen Einkünfte wurden mit 532 € der Besteuerung zugrunde gelegt. Der Bescheid enthält folgenden Erläuterungstext:

„Die geltend gemachten Kosten für das Arbeitszimmer bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb wurden nicht berücksichtigt, da dieses nicht erforderlich zum Betreiben der Photovoltaikanlage ist.“

Der Einspruch der Kläger gegen den Einkommensteuerbescheid für 2010 richtete sich u.a. gegen die Nichtberücksichtigung der Aufwendungen für das Arbeitszimmer.

Die Kläger trugen vor, gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG bestehe ein generelles Abzugsverbot von Betriebsausgaben für die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers, unabhängig von der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung. Das Abzugsverbot gelte jedoch dann nicht, wenn der zu prüfende Raum dem Typus „häusliche Betriebsstätte“ entspreche. Ein Selbstständiger, der seinen Beruf ausschließlich von zuhause aus ausübe, habe dort seine Betriebsstätte, auf die § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG nicht anwendbar sei. Die geltend gemachten Aufwendungen seien in voller Höhe abzuziehen, da die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG die Begrenzung der Höhe des Abzugs nur für die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers bestimme. Der Charakter der einzigen häuslichen Betriebsstätte entfalle nicht dadurch, dass der Steuerpflichtige nebenbei eine nicht selbstständige Tätigkeit ausübe. Die Klägerin übe eine nachhaltige Tätigkeit im Sinne des § 15 EStG aus mit der Absicht Gewinn zu erzielen, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstelle. Es handele sich also um einen Gewerbebetrieb, dessen Einkünfte gemäß § 15 EStG einkommensteuerpflichtig seien. Daraus folge, dass es sich bei dem Arbeitszimmer um eine Betriebsstätte handle, deren Aufwendungen zu 100 % als Betriebsausgaben abzugsfähig seien.

Auf Anfrage des Beklagten hin teilten die Kläger mit, der betrieblich genutzte Raum sei abgeschlossen, mit einem Schreibtisch, Schreibtischstuhl, Regalen und Sofa ausgestattet und werde ausschließlich für die Verwaltung der Photovoltaikanlage mit einem monatlichen Zeitaufkommen von ca. 8 Stunden genutzt.

Am 02.10.2012 erging ein geänderter Einkommensteuerbescheid, mit dem dem Einspruch wegen anderer Streitpunkte teilweise abgeholfen wurde.

Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 25.10.2013 als unbegründet zurückgewiesen.

Zur Begründung führte der Beklagte aus, für die Frage, ob ein Raum als häusliches Arbeitszimmer zu qualifizieren sei, sei es ohne Bedeutung, ob der Raum eine Betriebsstätte i.S. des § 12 AO sei. Da der Raum in die private Wohnung integriert sei und seiner Ausstattung nach einem Arbeitszimmer entspreche, sei er ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG. Der Raum bilde nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit der Klägerin. Zwar stehe für die betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, so dass dem Grunde nach die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen bis maximal 1.250 € gegeben sei. Die Aufwendungen seien gleichwohl nicht zu berücksichtigen, da das Arbeitszimmer für den Gewerbebetrieb Photovoltaik-Anlage nicht erforderlich sei. Die von der Klägerin angegebene Arbeitszeit von 8 Stunden monatlich sei nicht glaubhaft. Aber auch wenn man 8 Stunden monatlich unterstelle, sei die Nutzung von untergeordneter Bedeutung. Insoweit beruft der Beklagte sich auf das Urteil des FG Nürnberg vom 19.03.2012 – 3 K 308/...

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