Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt ferner voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird. Dagegen ist unerheblich, ob ein häusliches Arbeitszimmer für die Tätigkeit auch erforderlich ist.

Veranlassung durch die Einkünfteerzielung: Für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen genügt daher die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung[5]. Entsprechend können daher auch Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage abziehbar sein. Allerdings ist bei einer extrem geringen betrieblichen Nutzung bereits eine minimale anderweitige Nutzung des Raumes schädlich[6].

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