Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, kann jeder Nutzende die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer, die er getragen hat, einkünftemindernd geltend machen.

Nutzen Ehegatten bei hälftigem Miteigentum ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, sind die Kosten jedem Ehegatten grundsätzlich zur Hälfte zuzuordnen.

Personenbezogener Höchstbetrag: Erfüllen beide Ehegatten die Voraussetzungen für den auf 1.250 EUR beschränkten Abzug der Aufwendungen, ist der Höchstbetrag personenbezogen zu verstehen und kann daher von jedem Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden, sofern die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG in seiner Person vorliegen[29]. Dies hat zur Folge, dass der personenbezogene Höchstbetrag den Abzug der angefallenen Aufwendungen auch bei der Nutzung von mehreren häuslichen Arbeitszimmern in verschiedenen Haushalten auf 1.250 EUR begrenzt[30].

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