Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter, Erzieher, Betreuer oder aus vergleichbaren Tätigkeiten sowie aus nebenberuflichen künstlerischen oder pflegerischen Tätigkeiten bleiben bis zu einem jährlichen Betrag von 3.000 EUR steuerfrei.[1]
Dies gilt nur dann, wenn diese Tätigkeiten im Auftrag
- einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (z. B. einer Gemeinde, IHK oder Handwerkskammer) oder
- einer steuerbegünstigten Körperschaft (z. B. gemeinnütziger Verein) ausgeübt werden.[2]
Nur nebenberufliche Tätigkeit sind begünstigt
Eine nebenberufliche Tätigkeit ist dann anzunehmen, wenn sie bezogen auf das Kalenderjahr nicht mehr als 1/3 der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt.[3] Typische Beispiele sind Dozenten bei der IHK oder der Handwerkskammer, Trainer bei Sportvereinen, Jugendgruppenleiter bei gemeinnützigen Organisationen oder im Fahrdienst tätige Fahrer im Bereich der teilstationären Tagespflege.[4]
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