Eigenbeleg: Findet die Bewirtung außerhalb eines Bewirtungsbetriebes statt – z.B. in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen – genügt ein Eigenbeleg des Steuerpflichtigen, der allerdings den Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG entsprechen muss[18].

Dokumentierte Angaben: Demnach müssen hinreichend dokumentiert sein:

  • geschäftlicher Anlass
  • Ort
  • Tag
  • Teilnehmer sowie
  • Höhe der Aufwendungen.

Es genügt somit nicht, dem Finanzamt bei einer Betriebsprüfung lediglich Belege über den Einkauf von Lebensmitteln in einem Supermarkt vorzulegen[19].

[18] R 4.10 (8) S. 1 EStR.

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