Die Vorschrift des § 4 Abs. 5 S. 2 EStG ist als Ausnahmeregelung zu beachten. Allerdings hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit Bewirtungen von Kunden und Lieferanten oder ein Galaempfang zum Betriebsjubiläum auch bei einem erwerbsbezogen bewirtenden Unternehmen – wie einem Gaststätten- bzw. Hotelbetrieb – der Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG unterfallen.

Beachten Sie: Insofern sei die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 5 S. 2 EStG nur auf Bewirtungen bezogen, welche unmittelbar Gegenstand der erwerbsbezogenen bewirtenden Tätigkeit sind[63].

[63] BFH v. 7.9.2011 – I R 12/11, BStBl. II 2012, 194 = EStB 2012, 81 (Felten); H 4.10 (5-9) – Bewirtung im gastronomischen Unternehmensbereich – EStH.

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