Kommentar

Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlaßten Auflösung des Dienstverhältnisses sind bis zu einem Betrag von 24.000 DM steuerfrei ( § 3 Nr. 9 EStG ).

Wird anläßlich der Übertragung eines Stromversorgungsgebiets von einer R-AG auf eine S-AG im Jahr 1991 ein Sachbearbeiter von der S-AG im wesentlichen unter Bestandswahrung übernommen und erhält er wegen „eventueller Minderungen in der Vergütung und der sozialen Leistungen” Ausgleichszahlungen von der R-AG und von der S-AG in Höhe von insgesamt 119.155 DM, kommt die Steuerfreiheit nicht zum Zuge .

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 16.07.1997, XI R 85/96

Anmerkung:

Hinsichtlich der Steuerfreiheit der gezahlten Abfindung wird es sehr auf die Umstände des Einzelfalls ankommen. Muß der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeberwechsel eine bedeutende Minderung seines Besitzstands hinnehmen, ist § 3 Nr. 9 EStG anwendbar. Nicht jeder Arbeitnehmer kommt so gut weg wie der Arbeitnehmer des Streitfalls. Er behielt seinen bisherigen Lohn. Die S-AG sagte ihm zu, ihn hinsichtlich von Jubiläen und sonstigen betrieblichen und sozialen Leistungen wie bisher zu behandeln. Die hohe Ausgleichszahlung beruhe im wesentlichen darauf, daß ihm die R-AG den Wert der noch nicht unverfallbaren Altersversorgung auszahlte.

Hieraus wird man dem Umkehrschluß entnehmen können, daß insbesondere Lohneinbußen anläßlich eines Arbeitgeberwechsels weiterhin die Steuerfreiheit von Ausgleichszahlungen rechtfertigen .

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