Die Begriffe der Betriebsstätte und des ständigen Vertreters für den LSt-Abzug richten sich auch bei grenzüberschreitenden Beziehungen nicht nach dem DBA, sondern nach §§ 12, 13 AO. Der Arbeitgeber hat den LSt-Abzug daher auch dann durchzuführen, wenn die im Inland unterhaltenen Einrichtungen nicht die Voraussetzungen einer Betriebsstätte bzw. eines ständigen Vertreters nach Art. 5 OECD-MA erfüllen. Der Abzug ist auch dann vorzunehmen, wenn der Arbeitslohn für den im Inland tätigen Arbeitnehmer von dem ausl. Stammhaus auf ein ausl. Konto des Arbeitgebers gezahlt wird.

Wird der Arbeitslohn von einem Dritten gezahlt, muss der inländische (rechtliche oder wirtschaftliche) Arbeitgeber nach § 38 Abs. 1 S. 3 EStG LSt einbehalten und abführen, wenn er weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden. Das Gesetz enthält hierfür eine widerlegbare Vermutung, dass von der Kenntnis oder dem Kennenmüssen des inländischen Arbeitgebers auszugehen ist, wenn der Arbeitgeber und der den Lohn zahlende Dritter verbundene Unternehmen i. S. d. § 15 AktG sind, der wiederum auf §§ 16-19 AktG und §§ 291, 292 AktG verweist. Der praktisch wichtigste Fall der verbundenen Unternehmen ist in § 18 AktG geregelt. Verbundene Unternehmen sind danach Konzernunternehmen, die durch Mehrheitsbeteiligungen verbunden sind und unter einheitlicher Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst sind. Demgegenüber treten die übrigen Fälle der verbundenen Unternehmen in ihrer Bedeutung zurück; s. a. den Verweis auf §§ 201, 292 AktG (Unternehmensverträge). Denkbar wären zwar grenzüberschreitende Beherrschungsverträge, weniger Gewinnabführungsverträge, doch dürften dann bereits Konzernunternehmen nach § 18 AktG vorliegen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass Arbeitslohn, der innerhalb eines Konzerns an einen bei einem deutschen Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt wird, dem deutschen Arbeitgeber als bekannt gilt und damit dem LSt-Abzug unterliegt, unabhängig davon, welches Konzernunternehmen den Arbeitslohn zahlt und ob der Arbeitslohn auf ein inländisches oder ausl. Konto des Arbeitnehmers gezahlt wird. Zum Verfahren vgl. § 38 Abs. 4 EStG.

Für Arbeitnehmer, die an Bord eines Seeschiffes oder eines Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr oder eines Binnenschiffes eingesetzt sind, hat diejenige Betriebsstätte LSt einzubehalten, die die tatsächliche Geschäftsleitung des Unternehmens ausübt.[1] Wirtschaftlicher Arbeitgeber ist das Unternehmen, das das Schiff oder Luftfahrzeug einsetzt, nicht jedoch ein Arbeitnehmer-Verleihunternehmen. Ausnahme ist das DBA Liberia, das eine dem Art. 15 Abs. 3 OECD-MA entsprechende Vorschrift nicht enthält.[2] Das Besteuerungsrecht richtet sich in diesem Fall nach dem Arbeitsort, d. h. dem unter liberianischer Flagge fahrenden Schiff. Deutsche LSt entsteht insoweit nicht.

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