Viele Gestaltungen, die sich im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer etabliert haben und die keine wesentlichen Anpassungen an den Einzelfall erfordern, sind bei grenzüberschreitendem Bezug potentiell anzeigepflichtig. Der grenzüberschreitende Bezug kann dabei bereits gegeben sein, wenn z.B. der Beschenkte oder ein Mitgesellschafter einer Familiengesellschaft im Ausland ansässig ist. Das Gesetz ist jedoch verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass letztwillige Verfügungen und Schenkungen unter Ausnutzung von sachlichen Steuerbefreiungen von der Anzeigepflicht ausgenommen sind. Da ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht eine Ordnungswidrigkeit darstellt, kann sich zur eigenen Absicherung eine vorsorgliche Anzeige, jedenfalls aber eine sorgfältige Dokumentation der Gründe für eine Nichtanzeige empfehlen.

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