Das BMF hat auch "Güterstandsklauseln unter Nutzung von § 5 ErbStG" von der Anzeigepflicht ausgenommen. Güterstandsklauseln sind nach dem juristischen Sprachgebrauch gesellschaftsvertragliche Regelungen, die die Gesellschafter verpflichten, ihren Güterstand zu ändern oder zu modifizieren. Solche gesellschaftsvertraglichen Klauseln haben jedoch keine steuerlichen Vorteile und können vom BMF nicht gemeint sein. Es ist davon auszugehen, dass das BMF "Güterstandsschaukeln" oder Güterstandswechsel meint, da nur solche Gestaltungen unter Nutzung von § 5 ErbStG einen steuerlichen Vorteil ermöglichen können. Aufgrund der ausdrücklichen Nennung in der Whitelist sind solche Gestaltungen nicht anzeigepflichtig.

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