Die AEBew JStG 2022 sind für alle Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2023 anzuwenden. Weitere Hinweise zur Anwendung der AEBew JStG 2022 finden sich hier (Rz. 104) nicht. Sie treten folglich neben die ErbStR 2019. Die ErbStR 2019 wurden seinerzeit mit Zustimmung des Bundesrates von der Bundesregierung erlassen (Art. 108 Abs. 7 GG). Die AEBew JStG 2022 sind u.E. lediglich dort anzuwenden, wo die ErbStR 2019 durch das JStG 2022 überholt sind.

Die AEBew JStG 2022 sind gesetzessystematisch aufgebaut. Sie umfassen jedoch weder die gesamte Grundbesitzbewertung des Grundvermögens (§§ 176 bis 198 BewG) noch beziehen sie sich ausschließlich auf die Gesetzesänderungen zum 1.1.2023.

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