Die Basiswerte für Verwaltungs- und Instandhaltungskosten werden nach § 187 Abs. 3 Satz 2 BewG indiziert. Für die Indizierung ist der Verbraucherpreisindex für den Monat Oktober des Jahres maßgeblich, das dem Bewertungsstichtag vorausgeht (zum Widerspruch zwischen Anlage 23 und § 187 Abs. 3 Satz 2 BewG: Marquardt/Miethe, ErbStB 2023, 38 [41]).

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