Wegen der Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Verbraucherinsolvenzverfahren siehe zu § 251, Nrn. 12.2 und 12.3.

2.10.2 1Hat das Insolvenzgericht nach dem Scheitern der Schuldenbereinigung das vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet (§§ 311 ff. InsO), werden die Aufgaben des Insolvenzverwalters durch den Treuhänder wahrgenommen. 2Während der Dauer des Insolvenzverfahrens ist dieser als Vertreter des Schuldners nach § 34 Abs. 3 AO anzusehen (vgl. § 313 Abs. 1 InsO), dem daher auch alle Verwaltungsakte bekannt zu geben sind.

2.10.3 Schließt sich an das vereinfachte Insolvenzverfahren ein Restschuldbefreiungsverfahren an, gelten die Regelungen zu Nr. 2.9.7.

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