1Grundsätzlich sind die Bestimmungen für das Regelinsolvenzverfahren auch im vereinfachten Verfahren anzuwenden, soweit in den §§ 311 bis 314 InsO nicht Gegenteiliges geregelt ist.

2Das Insolvenzgericht bestellt einen Treuhänder, der die Aufgaben des Insolvenzverwalters wahrnimmt (§ 313 Abs. 1 Satz 1 InsO) und bei dem auch die Abgabenansprüche anzumelden sind (siehe Nr. 5.2). 3Der Treuhänder hat im Gegensatz zum Insolvenzverwalter zwar nur eingeschränkte Befugnisse, ist jedoch für die Dauer des Insolvenzverfahrens als Vertreter des Schuldners i. S. v. §§ 34, 35 anzusehen (§ 313 Abs. 1 InsO). 4Das Finanzamt hat daher Verwaltungsakte während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur an den Treuhänder zu richten und diesem bekannt zu geben (siehe Nr. 4.3). 5Hinsichtlich der Steuererklärungspflichten siehe Nr. 4.2.

6Wie im Regelinsolvenzverfahren besteht auch im vereinfachten Verfahren - auf Antrag des Schuldners - die Möglichkeit der Restschuldbefreiung nach Maßgabe der §§ 286 ff. InsO.

7Im Übrigen wird auf Abschnitt 63 VollstrA hingewiesen.

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