Eine uneingeschränkte Verschonung von begünstigtem Vermögen setzt voraus, dass der Erwerb begünstigten Vermögens i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG zzgl. der Erwerbe i.S.d. § 13a Abs. 2 ErbStG insgesamt 26 Mio. EUR nicht übersteigen. Bei der Übertragung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten ist das Überschreiten des Schwellenwerts nach § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG weiterhin durch Zusammenrechnung des begünstigten Vermögens aller wirtschaftlichen Einheiten zu prüfen, d.h. maßgeblich für die Verschonung ist die Betrachtung aller in den Übertragungsvorgang einbezogenen wirtschaftlichen Einheiten.

Beraterhinweis R E 13a.2 ErbStR 2019 ist weiterhin anzuwenden.

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