Der Erwerber kann den Antrag auf Optionsverschonung gem. § 13a Abs. 10 ErbStG bei Erwerb von begünstigungsfähigem Vermögen stellen. Nach der BFH-Entscheidung kann dieser Antrag nunmehr für jede wirtschaftliche Einheit gesondert gestellt werden. Als allgemeine Folge daraus ergibt sich, dass bei einer Übertragung von mehreren selbstständig zu bewertenden wirtschaftlichen Einheiten des begünstigten Vermögens keine einheitliche Behandlung der Einheiten zu erfolgen hat. Die Gewährung des Verschonungsabschlags ist für jede wirtschaftliche Einheit separat zu prüfen.

Aus dem Erfordernis der gesonderten Antragstellung für jede wirtschaftliche Einheit ergeben sich nach Ansicht der Finanzverwaltung weitere Konsequenzen:

  • Regelverschonung und Optionsverschonung können nebeneinander zur Anwendung kommen (Tz. 5);
  • eine getrennte Berechnung der Steuerbefreiung für jede wirtschaftliche Einheit ist auch für den Fall erforderlich, dass kein Antrag auf Optionsverschonung gestellt wird (Tz. 6);
  • das begünstigte Vermögen der jeweiligen wirtschaftlichen Einheit bildet die Bemessungsgrundlage für den entsprechenden Verschonungsabschlag nach den §§ 13a Abs. 1, 13a Abs. 10, 13c ErbStG (Tz. 8).

Beraterhinweis RE 13a.1 Abs. 2 Satz 3 ErbStR 2019 bzw. RE 13b.8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ErbStR 2019 sind nicht mehr anzuwenden.

Sofern die Voraussetzungen für eine Vollverschonung nicht erfüllt sind, ist der Rückfall auf die Regelverschonung ausgeschlossen (Tz. 11).

Beraterhinweis RE 13a.21 Abs. 1 und Abs. 4 ErbStR 2019 sind nicht mehr anzuwenden.

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