BMF, 17.02.1992, IV B 3 - S 2197 a - 1/92, - S 2197 b - 1/92

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur Anwendung der §§ 7c und 7k EStG und der §§ 14c und 14d BerlinFG sowie des § 7b Abs. 8 EStG wie folgt Stellung genommen:

 

A. Erhöhte Absetzungen für Baumaßnahmen an Gebäuden zur Schaffung neuer Mietwohnungen § 7c EStG)

 

I. Begünstigtes Objekt

 

1. Begriff der Wohnung

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Für den Begriff der Wohnung gelten die bewertungsrechtlichen Abgrenzungsmerkmale, die nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs maßgebend sind (vgl. gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 15. Mai 1985, BStBl I S. 201).

Eine Wohnung ist danach eine Zusammenfassung von Räumen, die Wohnzwecken dienen oder zu dienen bestimmt sind, und eine von anderen Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden. Die Wohnfläche muß grundsätzlich mindestens 23 m² betragen (vgl. BFH-Urteile vom 4. Juli 1990 - BStBl 1991 II S. 131 -, vom 17. Mai 1990 - BStBl II S. 705 - und vom 30. September 1982 - BStBl II S. 671 -). Die Räume müssen einen eigenen Zugang haben, der nicht durch einen anderen Wohnbereich führt. Außerdem müssen die notwendigen Nebenräume wie Küche, zumindest ein Raum mit Kochgelegenheit, ein Bad oder eine Dusche und eine Toilette vorhanden sein. Nicht erforderlich ist, daß in den Räumen tatsächlich ein selbständiger Haushalt geführt wird oder der Küchenraum als Küche eingerichtet und als solche genutzt wird. Es genügt, wenn in dem Küchenraum die Anschlüsse für Einrichtungsgegenstände vorhanden sind, die für die Führung eines selbständigen Haushalts erforderlich sind.

Der bewertungsrechtlich im Beitrittsgebiet maßgebende Wohnungsbegriff für Wohngrundstücke, die vor dem 1. Januar 1994 errichtet worden sind (vgl. gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen vom 6. November 1991, BStBl I S. 968), ist nicht anzuwenden.

 

2. Begünstigte Baumaßnahmen

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(1) Nach § 7c EStG sind nur Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden im Inland begünstigt. Als begünstigte Baumaßnahmen kommen insbesondere Umbauten, Ausbauten, Anbauten und Aufstockungen in Betracht. Durch die Baumaßnahme darf kein neues Gebäude hergestellt werden. Der Umbau eines Gebäudes ist daher nur begünstigt, wenn mindestens die tragenden Teile und die Fundamente des bisherigen Gebäudes Verwendung finden (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juni 1977 - BStBl II S. 725).

Ein Anbau an ein Gebäude stellt nur dann eine begünstigte Baumaßnahme dar, wenn er mit dem Gebäude verbunden ist (z. B. in Fällen der Verschachtelung; vgl. Abschnitte 13 b Abs. 2 und 43 Abs. 5 EStR 1990). Baumaßnahmen, die im Rahmen der Errichtung eines Neubaus durchgeführt werden, sind nicht begünstigt. Hiervon ist z. B. auszugehen, wenn vor Fertigstellung des Gebäudes die ursprüngliche Bauplanung erweitert und deshalb ein neuer (erweiterter oder geänderter) Bauantrag erforderlich wird.

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(2) Durch die Baumaßnahme müssen neue Wohnungen geschaffen werden. Nicht begünstigt sind daher die Umwidmung einer bisher eigengenutzten Wohnung in eine Mietwohnung, die Instandsetzung einer leerstehenden Wohnung oder die Vergrößerung einer Wohnung (z. B. durch Anbau eines Raumes). Dagegen kann die Umwandlung von Kellerräumen und sonstigen Zubehörräumen sowie von Räumen, die land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken dienten, in Wohnungen und die Aufteilung von Großwohnungen in mehrere kleine Wohnungen begünstigt sein. Entsprechendes gilt, wenn ein Zweifamilienhaus nach der Rechtsprechung des BFH zum alten Wohnungsbegriff in ein Zweifamilienhaus nach neuer Rechtsprechung des BFH umgewandelt wird (insbesondere durch Schaffung eines Wohnungsabschlusses) oder wenn in den neuen Bundesländern eine Wohnung den Anforderungen des dort ab dem 1. Januar 1994 anzuwendenden Wohnungsbegriffs (vgl. Tz. 1) entsprechend umgebaut wird. Begünstigt sind jedoch nur die zusätzlich geschaffenen Wohnungen. Bei der Aufteilung einer Wohnung in kleinere Wohnungen kann der Steuerpflichtige bestimmen, welche Wohnung an die Stelle der bisherigen Wohnung tritt und damit nicht begünstigt ist.

 

3. Zeitliche Voraussetzungen

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(1) Nach § 7c Abs. 2 Nr. 1 EStG sind nur Wohnungen begünstigt, für die der Bauantrag nach dem 2. Oktober 1989 gestellt worden ist. Ist ein Bauantrag nicht erforderlich, muß mit der Herstellung nach diesem Zeitpunkt begonnen worden sein. Zum Begriff und zum Zeitpunkt der Stellung des Bauantrages vgl.Abschnitt 42 a Abs. 5 EStR 1990. Vor dem 3. Oktober 1989 begonnene Baumaßnahmen, für die nach dem 2. Oktober 1989 nachträglich ein Bauantrag gestellt wird, z. B. „Schwarzbauten”, sind nicht nach § 7c EStG begünstigt. Dagegen schließt es die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen nach § 7c EStG nicht aus, wenn ein baurechtlich nicht erforderlicher Bauantrag vor dem 3. Oktober 1989 gestellt worden und mit der Herstellung der W...

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